Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1617c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1617c eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.