Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617b#abs-1 (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617b#abs-2 (2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617b#abs-3 (3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 1617b BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2015 – XII ZB 405/13Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der Kindesmutter einbenannten Kindes im Rahmen der nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Kindesmutter und leiblichem VaterZitiert von 2
- BGH, 13.11.2019 – XII ZB 118/17Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für das erstgeborene Kind hinsichtlich der weiteren gemeinsamen Kinder nach Begründung der gemeinsamen elterlichen SorgeZitiert von 10
- BGH, 03.02.2021 – XII ZB 391/19Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes syrischer Flüchtlinge bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem NamenZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 20 W 229/23
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2022 – 20 W 250/21
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 – 05 UR III 12/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 504/23Personenstandsverfahren: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nicht nachgewiesener Namensführung eines ElternteilsZitiert von 2
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 503/23Bestimmung des Geburtsnamens durch sorgeberechtigte Eltern bei teilweise nicht nachgewiesenem FamiliennamenZitiert von 2
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