Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

1.
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
2.
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
3.
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.

§ 39 § 39b