Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-1 (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-2 (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-3 (3) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
Die Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-4 (4) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-5 (5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-6 (6) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/41#abs-7 (7) § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 30.09.2014 – 13 K 3348/13Zitiert von 1
- VG Köln, 02.07.2026 – 15 K 5176/24
- VG Köln, 01.10.2024 – 3 K 4753/22
- VG Greifswald, 06.01.2020 – 6 A 826/18 HGW
- BVerwG, 02.04.2014 – 5 C 40.12Zitiert von 134
- BVerwG, 02.04.2014 – 5 C 40/12Begrenzung der Beihilfefähigkeit; Höchstbetrag für HörgeräteZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 10.03.2016 – 1 A 1261/15Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine prophylaktische Brustoperation bei Vorliegen einer BRCA-2-Genmutation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2024 in Kraft
§ 41 neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
-
06.03.2024 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
-
01.12.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
-
24.07.2018 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
-
25.10.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
-
25.10.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
-
18.07.2014 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
-
08.09.2012 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.