Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 49 Eigenbehalte
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.11.2019 – 1 K 6626/17
- VG Ansbach, 12.07.2018 – AN 1 K 17.01348Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.03.2013 – 7 K 336.11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 – 2 S 2194/18Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 – 10 A 10492/14Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 04.02.2011 – 13 K 904/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.11.2023 – 24 ZB 23.1112
- VG Kassel, 04.10.2023 – 1 K 1703/21.KS
- VG München, 13.02.2023 – M 17 K 22.632Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/49#abs-1 (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/49#abs-2 (2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/49#abs-3 (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/49#abs-4 (4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für