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§ 5 BBPlG — Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

Bundesbedarfsplangesetz

Stand: 24.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.