§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-1 (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-2 (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-3 (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-4 (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-5 (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-6 (6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27#abs-7 (7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 27 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.01.2020 – 1 A 2603/17Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.08.2026 – 4 L 965/26Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Abordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 B 361/26
- VG Hamburg, 22.01.2026 – 21 E 8643/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 27 Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.