§ 27 Abordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/27?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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