Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 12 Rufbereitschaft
Stand: 01.01.2021
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 12 AZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bremen, 24.01.2023 – 6 K 1206/19
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 A 4/17Grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BNDZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 05.12.2012 – 3 K 1353/12Zitiert von 3
- BVerwG, 17.11.2016 – 2 C 23/15Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst von Polizeivollzugsbeamten; AuslandsdienstZitiert von 102
- BVerwG, 17.11.2016 – 2 C 26/16Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Polizeivollzugsbeamten; AuslandsdienstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 18.04.2024 – Au 2 K 22.1324Zitiert von 3
- VG Augsburg, 18.04.2024 – Au 2 K 23.1868Zitiert von 3
- VG Augsburg, 18.04.2024 – Au 2 K 22.1325Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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