§ 14 Abordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 20.04.2021 – 18 K 7060/19
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 – OVG 4 B 9/21Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – OVG 4 S 28/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.03.2024 – 2 C 12/23Unanwendbarkeit des Disziplinargesetzes eines Landes auf abgeordnete Bundesbeamte
- VG Berlin, 01.06.2021 – 5 L 49/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 – 4 S 4274/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/14#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/14#abs-2 (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/14#abs-3 (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/14#abs-4 (4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.