§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/26#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/26#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 26 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.10.2004 – 1 B 1329/04Rechtswidrigkeit der Versetzung eines Telekom-Beamten zur Personalserviceagentur Vivento mangels Ermächtigungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 23.10.1985 – 1 A 48/84
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2008 – 2 K 206/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 14.10.2008 – 1 B 235/08Zitiert von 6
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16/12Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug; dienstliches Bedürfnis; Ermessen des DienstherrnZitiert von 12
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16.12Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 3
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
- OVG NRW, 14.08.2025 – 6 A 603/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.07.2024 in Kraft
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.