Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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