Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 29 Freibeträge vom Vermögen
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 149
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 – 4 LB 93/19
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 – 7 S 3012/04Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 24.01.2013 – 4 LA 290/11Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VG Sigmaringen, 21.03.2007 – 1 K 335/06Zitiert von 5
- VG Schwerin, 05.01.2015 – 6 A 1693/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
149 Entscheidungen zu § 29 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-3 (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.