Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

Stand: 22.07.2022

SozialrechtBund3 Fassungen149 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29#abs-3 (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

§ 28 § 30