Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 27 Vermögensbegriff
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/27#abs-1 (1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/27#abs-2 (2) Nicht als Vermögen gelten
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 27 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 – 12 S 2539/06Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 21.03.2007 – 1 K 335/06Zitiert von 5
- BVerwG, 30.06.2010 – 5 C 3/09Rückforderung von Ausbildungsförderung; Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen; Begriff des Hausratsgegenstandes und AusbildungsförderungZitiert von 47
- VG Stuttgart, 27.03.2006 – 11 K 1884/05Zitiert von 1
- OVG Saarland, 16.05.2013 – 3 A 447/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.02.2008 – 2 A 1083/05Ausbildungsförderung: Anforderungen an die Darlegung eines Treuhandverhältnisses bei der Vermögensanrechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 – 2 LA 206/24Kein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines BAföG-Bescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.