Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 27 Vermögensbegriff
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 – 12 S 2539/06Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 21.03.2007 – 1 K 335/06Zitiert von 5
- BVerwG, 30.06.2010 – 5 C 3/09Rückforderung von Ausbildungsförderung; Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen; Begriff des Hausratsgegenstandes und AusbildungsförderungZitiert von 40
- VG Stuttgart, 27.03.2006 – 11 K 1884/05Zitiert von 1
- OVG Saarland, 16.05.2013 – 3 A 447/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.02.2008 – 2 A 959/05Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VG Hannover, 01.09.2025 – 3 A 5460/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/27#abs-1 (1) Als Vermögen gelten alle
1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/27#abs-2 (2) Nicht als Vermögen gelten
1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.