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# § 29 BAföG — Freibeträge vom Vermögen

Bundesausbildungsförderungsgesetz  
Stand: 22.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

- 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,

- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,

- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

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Zitiervorschlag: § 29 BAföG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29

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