Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 29 Freibeträge vom Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
-
08.04.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.