Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

§ 28 § 30