Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
erhöht sich der Bedarf um monatlich 71 Euro. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 15 Euro.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.