Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 20 Rückzahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/20#abs-1 (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/20#abs-2 (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 20 BAföG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2015 – 5 C 15/14Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; VertretenmüssenZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 – 12 S 1871/14Zitiert von 6
- OVG Sachsen, 12.11.2020 – 3 A 1020/19Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 13.09.2018 – 3 K 1253/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 6 N 63.12Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.06.2021 – 15 K 5628/18
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 12.11.2025 – 18 K 141/25
- OVG NRW, 30.10.2025 – 12 A 1454/24
- VG Bayreuth, 03.02.2025 – B 8 K 22.825
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.