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Artikel 13 · BT-Drs. 19/13397 · S. 101

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung der zeitlichen Begrenzung der
Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V bis zum
Abschluss des 14. Fachsemesters (vergleiche Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a). Zum anderen wird die Einfüh-
rung einer Altersgrenze auch für die Pflichtversicherung von in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebe-
nen berufspraktischen Tätigkeiten ohne Arbeitsentgelt in § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V (vergleiche Arti-
kel 1 Nummer 1 Buchstabe b) konsequenterweise auch im Bundesausbildungsförderungsgesetz nachvollzogen.
Durch die Folgeänderung wird sichergestellt, dass privat versicherte Praktikantinnen und Praktikanten ebenso wie
freiwillig gesetzlich versicherte Praktikantinnen und Praktikanten von dem höheren Zuschlag zur Krankenversi-
cherung profitieren können wenn sie das 30. Lebensjahr überschritten haben. Entsprechendes gilt auch für den
Zuschlag zur Pflegeversicherung (vergleiche zur Änderung der Regelungen zur Pflegeversicherung Artikel 10
Nummer 9).

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Herkunft

BT-Drs. 19/13397, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 398.027–399.176 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 43689913fed0c948….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP