Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 14 Bedarf für Praktikanten

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 13a § 14a