Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14 Bedarf für Praktikanten
Stand: 10.06.2019
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 14 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Greifswald, 23.09.2014 – 2 A 109/14
- OVG Schleswig, 27.11.2014 – 3 LB 1/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.11.2013 – 12 A 1881/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 1565/11
- OVG NRW, 27.04.1998 – 16 A 1854/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.