Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14 Bedarf für Praktikanten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Greifswald, 23.09.2014 – 2 A 109/14
- OVG Schleswig, 27.11.2014 – 3 LB 1/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.11.2013 – 12 A 1881/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 1565/11
- OVG NRW, 27.04.1998 – 16 A 1854/97
5 Entscheidungen zu § 14 BAföG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.