# § 45 AufenthV — Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Gebühren sind zu erheben

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1.	für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte	
	a)	mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr	100 Euro,
	b)	mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr	100 Euro,
2.	für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte	
	a)	für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten	96 Euro,
	b)	für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten	93 Euro,
3.	für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung	98 Euro,
4.	für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte	80 Euro,
5.	für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte	70 Euro.
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Zitiervorschlag: § 45 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45
