Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Stand: 01.11.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG NRW, 25.02.2011 – L 19 AS 2003/10 BZitiert von 4
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 11.10.2016 – L 7 AS 139/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.09.2023 – 12 K 1276/22
- OVG NRW, 22.08.2023 – 18 A 2964/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – OVG 5 B 3.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/53#abs-1 (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/53#abs-2 (2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.