Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/53#abs-1 (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/53#abs-2 (2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 53 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG NRW, 25.02.2011 – L 19 AS 2003/10 BZitiert von 4
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 11.10.2016 – L 7 AS 139/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.09.2023 – 12 K 1276/22
- OVG NRW, 22.08.2023 – 18 A 2964/21Zitiert von 4
- LSG NRW, 16.03.2020 – L 20 SO 397/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 53 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.