Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 15a und § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 17 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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18.12.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1499)
BGBl. 2013 I S. 1499
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
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