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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2982
BGBl. 2005 I S. 2982 · 5.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 14. Oktober 2005
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 und 14 Buch-
stabe a des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950), von denen § 99 Abs. 1 Nr. 14 durch Arti-
kel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I
S. 721) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 40
Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des
Innern:
Artikel 1
Änderung
der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 77 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-
länder im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb
von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die
nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht
als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende
selbständige Tätigkeiten ausübt.“
2. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden vor dem Wort
„Aufenthaltstitels“ die Wörter „Visums oder eines
anderen“ eingefügt.
3. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslän-
derbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu
drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich
Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungs-
verordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder die-
sen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben
wollen.“
4. In § 39 werden in Nummer 4 das Wort „oder“ durch ein
Komma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. er einen von einem anderen Schengen-Staat aus-
gestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund
dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im
Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Vorausset-
zungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Auf-
enthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet An-
wendung.“
5. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wör-
ter „den in § 3 der Passmusterverordnung vom
8. August 2005 (BGBl. I S. 2306) in der jeweils gel-
tenden Fassung festgelegten Anforderungen ent-
sprechen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „im Halbprofil und“
gestrichen.
c) Satz 4 wird aufgehoben.
6. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden die Wörter „im
Bundesgebiet“ gestrichen.
7. In Anlage A Nr. 3 werden nach der Angabe „Nor-
wegen,“ die Angabe „Polen,“ und nach der Angabe
„Schweiz,“ die Angabe „Slowakei,“ eingefügt sowie
nach der Angabe „Tschechische Republik“ das
Komma und die Angabe „Vereinigtes Königreich“
gestrichen.
8. Anlage C wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz vor Nummer 1 wird wie folgt
neu gefasst:
„(zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)“.
b) In Nummer 1 werden die Angaben „Indien (außer
Inhaber von Diplomatenpässen),“ und „Türkei
(außer Inhaber dienstlicher Pässe).“ gestrichen
und das Komma nach dem Wort „Syrien“ durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. Pässe und Passersatzpapiere von:
Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehöri-
ge des Staates, der den Pass oder Passersatz
ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder anderen
Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder
der Vereinigten Staaten von Amerika in den
Staat, der das Visum oder den Aufenthalts-
titel erteilt hat, oder
b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kana-
da, der Schweiz oder den Vereinigten Staa-
ten von Amerika in den Staat zurück, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitzen.“
Artikel 2
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I Nr. 9 Buchstabe e der Anlage der AZRG-
Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
S. 695), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Doppelbuchstabe bb wird ein neuer Doppel-
buchstabe cc mit folgenden Spalten A und B einge-
fügt:
a) Spalte A wird wie folgt gefasst:
„cc) § 34 Abs. 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kin-
dern)
erteilt am
befristet bis“.
b) Spalte B wird wie folgt gefasst:
„(2)*)“.
2. Die Doppelbuchstaben cc bis hh werden zu den Dop-
pelbuchstaben dd bis ii.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. November 2005 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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