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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2982

BGBl. 2005 I S. 2982 · 5.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2982
                                           Verordnung
         zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
                                                Vom 14. Oktober 2005

  Auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 und 14 Buch-
stabe a des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950), von denen § 99 Abs. 1 Nr. 14 durch Arti-
kel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I
S. 721) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 40
Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des
Innern:

                         Artikel 1

                      Änderung

              der Aufenthaltsverordnung

   Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 77 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-

   länder im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb

   von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die

   nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht

   als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende

   selbständige Tätigkeiten ausübt.“

2. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden vor dem Wort
   „Aufenthaltstitels“ die Wörter „Visums oder eines

   anderen“ eingefügt.

3. § 37 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37
          Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

     Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
   bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslän-

   derbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu
   drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich
   Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungs-
   verordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder die-
   sen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben
   wollen.“

4. In § 39 werden in Nummer 4 das Wort „oder“ durch ein
   Komma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort
   „oder“ ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

   „6. er einen von einem anderen Schengen-Staat aus-
       gestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund
       dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im
       Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Vorausset-
       zungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Auf-
       enthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet An-
       wendung.“

5. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wör-
      ter „den in § 3 der Passmusterverordnung vom
      8. August 2005 (BGBl. I S. 2306) in der jeweils gel-

      tenden Fassung festgelegten Anforderungen ent-

      sprechen und“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „im Halbprofil und“
      gestrichen.
   c) Satz 4 wird aufgehoben.

6. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden die Wörter „im
   Bundesgebiet“ gestrichen.

7. In Anlage A Nr. 3 werden nach der Angabe „Nor-

   wegen,“ die Angabe „Polen,“ und nach der Angabe

   „Schweiz,“ die Angabe „Slowakei,“ eingefügt sowie

   nach der Angabe „Tschechische Republik“ das

   Komma und die Angabe „Vereinigtes Königreich“

   gestrichen.

8. Anlage C wird wie folgt geändert:

   a) Der Klammerzusatz vor Nummer 1 wird wie folgt

      neu gefasst:
      „(zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)“.

   b) In Nummer 1 werden die Angaben „Indien (außer
      Inhaber von Diplomatenpässen),“ und „Türkei
      (außer Inhaber dienstlicher Pässe).“ gestrichen
      und das Komma nach dem Wort „Syrien“ durch
      einen Punkt ersetzt.

   c) Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen.

   d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
      fügt:
      „4. Pässe und Passersatzpapiere von:

          Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
          Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
          es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehöri-
          ge des Staates, der den Pass oder Passersatz
          ausgestellt hat, und reisen
BGBl. 2005, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983
          a) mit einem gültigen Visum oder anderen
             Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder
             der Vereinigten Staaten von Amerika in den
             Staat, der das Visum oder den Aufenthalts-
             titel erteilt hat, oder
          b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kana-
             da, der Schweiz oder den Vereinigten Staa-
             ten von Amerika in den Staat zurück, des-
             sen Staatsangehörigkeit sie besitzen.“

                        Artikel 2
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung

  Abschnitt I Nr. 9 Buchstabe e der Anlage der AZRG-
Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
S. 695), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach Doppelbuchstabe bb wird ein neuer Doppel-
   buchstabe cc mit folgenden Spalten A und B einge-
   fügt:

   a) Spalte A wird wie folgt gefasst:

      „cc) § 34 Abs. 2 AufenthG
             (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kin-
             dern)

             erteilt am
             befristet bis“.

   b) Spalte B wird wie folgt gefasst:

      „(2)*)“.
2. Die Doppelbuchstaben cc bis hh werden zu den Dop-
   pelbuchstaben dd bis ii.

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. November 2005 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Berlin, den 14. Oktober 2005
                                     Der Bundesminister des Innern
                                                Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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