Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1499
BGBl. 2013 I S. 1499 · 48.266 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
Vom 6.
Es verordnen auf Grund
– des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufent-
haltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Num-
mer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1
Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1224) geändert worden ist,
– des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und
– des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
2008 (BGBl. I S. 1798)
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
– und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung
über die Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern
(Beschäftigungsverordnung – BeschV)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
der Verordnung, Begriffsbestimmungen
(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung auslän-
discher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und be-
stimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die be-
reits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Aus-
länder zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Sie regelt, in welchen Fällen
Juni 2013
1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung er-
laubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit erteilt werden kann,
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthalts-
titel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen
kann,
3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder
der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Be-
schäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäf-
tigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
beit erlaubt werden kann,
4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer
Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Auslän-
ders, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgeset-
zes zustimmen kann und
5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab-
weichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgeset-
zes erteilt werden darf.
(2) Vorrangprüfung ist die Prüfung nach § 39 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Teil 2
Zuwanderung von Fachkräften
§2
Hochqualifizierte,
Blaue Karte EU, Hochschul-
absolventinnen und Hochschulabsolventen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte
nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes,
2. einer Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthalts-
gesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

a) ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung erhält oder
b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt
und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
erfüllt,
3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der
beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäf-
tigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem
inländischen Hochschulabschluss.
(2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf
ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach
der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009
über die Verwendung der Internationalen Standardklas-
sifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31)
gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU
erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens
52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zu-
stimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem an-
erkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem
deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann
die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen-
den Beschäftigung erteilt werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern gibt das Min-
destgehalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Absatz 2 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum
31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger be-
kannt.
§3
Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an
1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Pro-
kura,
2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die
zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offe-
nen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer ande-
ren Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung
berufen sind, oder
4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutsch-
lands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung
auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungs-
ebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender
Position, die für die Entwicklung des Unternehmens
von entscheidender Bedeutung ist.
§4
Leitende Angestellte und Spezialisten
Die Zustimmung kann erteilt werden für
1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur
Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor
allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse
verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens
für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unter-
nehmen oder
2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarun-
gen gegründeten deutsch-ausländischen Gemein-
schaftsunternehmen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§5
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an
1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und
von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
an einer Hochschule oder an einer öffentlich-recht-
lichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in
privater Rechtsform geführten Forschungseinrich-
tung,
3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen
und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissen-
schaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich geneh-
migter privater Ersatzschulen oder anerkannter pri-
vater Ergänzungsschulen oder
5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
§6
Ausbildungsberufe
(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland
eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs-
beruf erworben haben, kann die Zustimmung zur Aus-
übung einer der beruflichen Qualifikation entsprechen-
den Beschäftigung erteilt werden. Eine qualifizierte Be-
rufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer
mindestens zwei Jahre beträgt.
(2) Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Be-
rufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die
Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Quali-
fikation entsprechenden Beschäftigung in einem staat-
lich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelun-
gen des Bundes oder der Länder für die berufliche An-
erkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten
Berufsausbildung festgestellt hat und
1. die betreffenden Personen von der Bundesagentur
für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-
verwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren,
die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden
sind oder
2. die Bundesagentur für Arbeit für den entsprechen-
den Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe dif-
ferenziert nach regionalen Besonderheiten festge-
stellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen
mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und in-
tegrationspolitisch verantwortbar ist.

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf bestimmte Her-
kunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte
Zulassungszahlen festlegen.
(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird
ohne Vorrangprüfung erteilt.
§7
Absolventinnen und
Absolventen deutscher Auslandsschulen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an Absolventinnen und Absolventen deut-
scher Auslandsschulen
1. mit einem anerkannten ausländischen Hochschul-
abschluss oder einem ausländischen Hochschul-
abschluss, der einem deutschen Hochschul-
abschluss vergleichbar ist, zur Ausübung einer der
beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäf-
tigung,
2. zur Ausübung einer Beschäftigung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberuf, wenn die zuständige Stelle die Gleich-
wertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inlän-
dischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt
hat, oder
3. zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbil-
dung in einem staatlich anerkannten oder vergleich-
bar geregelten Ausbildungsberuf.
§8
Praktische Tätigkeiten als
Voraussetzung für die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung
1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Aus-
land erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des
§ 6 Absatz 2 oder
2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befug-
nis zur Berufsausübung notwendig
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tä-
tigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des
Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten
Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung
wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§9
Beschäftigung bei
Vorbeschäftigungszeiten
oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern,
die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige
Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, gedul-
det oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundes-
gebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden ent-
sprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufent-
haltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Num-
mer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen,
an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter
Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthal-
tes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Ver-
ordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3. einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der
Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
einbarung von der Zustimmungspflicht für eine Be-
schäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2
werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Auf-
enthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei
Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die
nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung
zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit an-
gerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer
ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der
Beschäftigung erteilt wird.
Te i l 3
Vo r ü b e r g e he n d e B e s c h ä f t i g u n g
§ 10
Internationaler
Personalaustausch, Auslandsprojekte
(1) Die Zustimmung kann erteilt werden zur Aus-
übung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren
1. Ausländerinnen und Ausländern, die eine Hochschul-
ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation be-
sitzen, im Rahmen des Personalaustausches inner-
halb eines international tätigen Unternehmens oder
Konzerns,
2. für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eines international tätigen Konzerns
oder Unternehmens im inländischen Konzern- oder
Unternehmensteil, wenn die Tätigkeit zur Vorberei-
tung von Auslandsprojekten unabdingbar erforder-
lich ist, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig
wird und über eine mit deutschen Facharbeitern ver-
gleichbare Qualifikation und darüber hinaus über be-
sondere, vor allem unternehmensspezifische Spezi-
alkenntnisse verfügt.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
kann die Zustimmung auch für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Auftraggebers des Auslandsprojek-
tes erteilt werden, wenn sie im Zusammenhang mit
den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auf-
tragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine ent-
sprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer ent-
hält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im
Rahmen des fertig gestellten Projektes notwendig ist.
Satz 1 wird auch angewendet, wenn der Auftragnehmer
weder eine Zweigstelle noch einen Betrieb im Ausland
hat.

§ 11
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer,
Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung
muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Auf-
sicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Ver-
tretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren
erteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprü-
fung erteilt.
(2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen
und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeit-
beschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Gel-
tungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die
erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. Au-
gust 2015 längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absät-
zen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von
drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels
erteilt werden.
§ 12
Au-pair-Beschäftigungen
Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkennt-
nissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter
27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als
Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als
Au-pair beschäftigt werden. Wird in der Familie
Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die
Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäf-
tigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern
stammt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung
erteilt.
§ 13
Hausangestellte von Entsandten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
als Hausangestellte oder Hausangestellter bei Per-
sonen, die
1. für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unter-
nehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im In-
land tätig werden oder
2. die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf
der Grundlage der Wiener Übereinkommen über di-
plomatische Beziehungen oder über konsularische
Beziehungen eingestellt haben,
kann erteilt werden, wenn diese Personen vor ihrer Ein-
reise die Hausangestellte oder den Hausangestellten
seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Be-
treuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pfle-
gebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung und für die
Dauer des Aufenthaltes der Person, bei der die Haus-
angestellten beschäftigt sind, längstens für fünf Jahre
erteilt.
§ 14
Sonstige Beschäftigungen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregel-
ten oder auf einem Programm der Europäischen
Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt
werden, oder
2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen
Beschäftigte.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen
und Schüler ausländischer Hochschulen und Fach-
schulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von
bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit
vermittelt worden ist.
§ 15
Praktika zu Weiterbildungszwecken
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels für ein Praktikum
1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schu-
lischen Ausbildung oder des Studiums, das vorge-
schriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur
Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich er-
forderlich ist,
2. im Rahmen eines von der Europäischen Union oder
der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finan-
ziell geförderten Programms,
3. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen
eines internationalen Austauschprogramms von Ver-
bänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder
studentischen Organisationen an Studierende oder
Absolventen ausländischer Hochschulen im Einver-
nehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium
aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Euro-
päischen Union oder Mitteln internationaler zwi-
schenstaatlicher Organisationen erhalten, oder
5. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines
Studiums an einer ausländischen Hochschule, das
nach dem vierten Semester studienfachbezogen im
Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit aus-
geübt wird.
§ 15a
Saisonbeschäftigungen
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur
Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forst-
wirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der
Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durch-
schnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich
bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt
werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund
einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der
Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Ver-
fahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der
Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf
acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht
für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und
Tabakanbaus.

§ 15b
Schaustellergehilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe
kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr
erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf
Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit
mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über
das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
§ 15c
Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäf-
tigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbei-
ten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haus-
halten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die
betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der
Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl
vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeit-
raums von drei Jahren kann die Zustimmung zum
Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine er-
neute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zu-
stimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich
die betreffende Person nach der Ausreise mindestens
so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im
Inland beschäftigt war.
Te i l 4
Entsandte Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16
Geschäftsreisende
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an Personen, die
1. bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kauf-
männischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
2. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Bespre-
chungen oder Verhandlungen im Inland führen, Ver-
tragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die
Durchführung eines Vertrages überwachen oder
3. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen in-
ländischen Unternehmensteil gründen, überwachen
oder steuern,
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Bei-
behaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten.
§ 17
Betriebliche Weiterbildung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte ei-
nes international tätigen Konzerns oder Unternehmens
zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inlän-
dischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei
Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
§ 18
Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit
Sitz im Ausland,
1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt
der Bundesregierung anerkannt ist oder
2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-
haltes im Ausland im Inland journalistisch tätig wer-
den, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-
halb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht über-
steigt.
§ 19
Werklieferungsverträge
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitge-
ber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland ent-
sandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-
gen und Programme der elektronischen Datenver-
arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden
sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder
zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-
schinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sa-
chen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewie-
sen zu werden,
3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des
Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-
montieren,
4. unternehmenseigene Messestände oder Messe-
stände für ein ausländisches Unternehmen, das im
Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und ab-
zubauen und zu betreuen oder
5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträ-
gen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die
Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeit-
geber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigun-
gen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
(2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-
den, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland län-
ger als drei Monate und bis zu einer Dauer von drei
Jahren in das Inland entsandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, An-
lagen und Programme der elektronischen Datenver-
arbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden
sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder
zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Ma-
schinen, Anlagen und Programme einzuweisen oder
2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des
Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu de-
montieren.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

§ 20
Internationaler
Straßen- und Schienenverkehr
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das
1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz
a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenz-
überschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Num-
mer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-
den Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber
eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,
b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen
im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit ei-
nem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen
Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten innerhalb eines Zeit-
raums von zwölf Monaten, oder ein in Deutsch-
land zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außer-
halb dieses Gebietes überführt,
2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der
Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitz-
staat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug
durchführt. Dies gilt im grenzüberschreitenden Lini-
enverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das
Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal im grenzüber-
schreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförde-
rungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat.
§ 21
Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des
Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und
zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in
das Bundesgebiet entsandt werden.
Te i l 5
Besondere Berufs-
oder Personengruppen
§ 22
Besondere Berufsgruppen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an
1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die un-
ter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im
Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von be-
sonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen
Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters
im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit
drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten nicht übersteigt,
2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Mu-
sik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen
von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fern-
sehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer
der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten nicht übersteigt,
3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage
im Jahr auftreten,
4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufs-
trainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deut-
schen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wett-
kampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtun-
gen vorgesehen ist, wenn sie
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt
zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitrags-
bemessungsgrenze für die gesetzliche Renten-
versicherung beträgt, und
c) der für die Sportart zuständige deutsche Spitzen-
verband im Einvernehmen mit dem Deutschen
Olympischen Sportbund die sportliche Qualifika-
tion als Berufssportlerin oder Berufssportler oder
die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer
bestätigt,
5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dress-
men,
6. Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehal-
tung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
ausländische Touristengruppen in das Inland beglei-
ten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate inner-
halb von zwölf Monaten nicht übersteigt, oder
7. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Bei-
behaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Aus-
land für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Be-
sprechungen oder Verhandlungen im Inland teilneh-
men, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate in-
nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht
übersteigt.
§ 23
Internationale Sportveranstaltungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teil-
nahme, Durchführung und Nachbereitung internationa-
ler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisa-
tionskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesre-
gierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies
sind insbesondere folgende Personen:
1. die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von
Verbänden oder Organisationen einschließlich
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie
Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichter-
assistenten,

2. die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Per-
sonal der teilnehmenden Mannschaften,
3. die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Ver-
bandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,
4. die Vertreterinnen und Vertreter der Medien ein-
schließlich des technischen Personals sowie die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner.
§ 24
Schifffahrt- und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
enthaltstitels an
1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im
internationalen Verkehr,
2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst
zugelassenen Personen,
3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im
grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebe-
treuung erforderliche Bedienungs- und Serviceper-
sonal auf Personenfahrgastschiffen oder
4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme
der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer,
Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flug-
navigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unterneh-
men mit Sitz im Inland.
§ 25
Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden,
die
1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung
oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für
die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäf-
tigung im Rahmen von Gastspielen oder auslän-
dischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt
werden.
§ 26
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel,
Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neu-
seeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von
Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Be-
schäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers er-
teilt werden.
§ 27
Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Ab-
satz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung
erteilt werden.
§ 28
Deutsche Volkszugehörige
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besit-
zen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel
zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung
erteilt werden.
Te i l 6
Sonstiges
§ 29
Internationale Abkommen
(1) Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den
Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und
Mazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmer-
abkommen kann die Zustimmung erteilt werden. Dies
gilt auch für das zur Durchführung der Werkvertragstä-
tigkeit erforderliche leitende Personal oder Verwal-
tungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen
für die Dauer von bis zu vier Jahren. Das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an Be-
schäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkver-
trägen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen
Personen des im Inland ansässigen Unternehmens
zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten,
dass auch kleine und mittelständische im Inland ansäs-
sige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden,
wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage ei-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Be-
schäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastar-
beitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.
(3) Für Beschäftigungen nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand
für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung
oder Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustim-
mung. Bei Beschäftigungen nach Vereinbarungen, in
denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung
oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, kann die Zu-
stimmung erteilt werden.
(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem
am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommen über Internationale Ausstellungen registriert
sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten
die Zustimmung erteilt werden, wenn sie für den aus-
stellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder
Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages tätig
werden.
(5) Die Zustimmung kann für Personen erteilt wer-
den, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland
ordnungsgemäß beschäftigt werden und auf der
Grundlage des Übereinkommens zur Errichtung der
Welthandelsorganisation vom 15. April 1994
(BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bun-
desrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher
Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorü-
bergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
§ 30
Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsge-
setzes gelten
1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate inner-
halb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt
werden,

2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1
sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aus-
geübt werden,
3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und
Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union die Rechtsstellung eines lang-
fristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei
Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-
ten ausgeübt werden, und
4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30
der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit sind.
Te i l 7
Beschäftigung bei
A u f e n t h a l t a u s v ö l k e r-
rechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen
sowie von Personen mit
Duldung und Asylbewerbern
§ 31
Beschäftigung bei
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltser-
laubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit.
§ 32
Beschäftigung von Personen mit Duldung
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul-
dung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung
einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit
einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufent-
haltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39
bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Er-
laubnis zur Ausübung
1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkann-
ten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
2. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Num-
mer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1
und 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23 oder
3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspart-
nern, Verwandten und Verschwägerten ersten Gra-
des eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
lebt.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung
an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung be-
sitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbro-
chen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-
stattung im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsge-
stattung.
§ 33
Versagung der
Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung von Personen mit Duldung
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Dul-
dung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung
nicht erlaubt werden, wenn
1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu er-
langen, oder
2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus
Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht
vollzogen werden können.
(2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Auslän-
der die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere,
wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene
Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit
oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeifüh-
ren.
Te i l 8
Ve r f a h r e n s r e g e l u n g e n
§ 34
Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustim-
mung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken
hinsichtlich
1. der beruflichen Tätigkeit,
2. des Arbeitgebers,
3. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt wer-
den kann, und
4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäf-
tigung, längstens für drei Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und
Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist
die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsord-
nung festgelegte Ausbildungsdauer und
2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich
eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften
Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbil-
dungszieles erforderlich ist.
§ 35
Reichweite der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthalts-
titel erteilt.
(2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel er-
teilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer
zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufent-
haltstitel fort.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Per-
sonen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung
besitzen.

(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäf-
tigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der
Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.
(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn
die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer
für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei dem-
selben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für
Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder ei-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt
sind.
§ 36
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit
der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt,
dass die übermittelten Informationen für die Entschei-
dung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass
der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder
nicht rechtzeitig erteilt hat.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der
Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung
der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle
zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen
Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorlie-
gen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen
Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch be-
schleunigt wird.
§ 37
Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustim-
mung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrang-
prüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine be-
sondere Härte bedeuten würde.
Artikel 2
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach
§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten.“
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Befreiung zur
Dienstleistungserbringung für
langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union die Rechtsstellung eines lang-
fristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für
die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Num-
mer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeit-
raum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf
Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be-
freit.“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 16 Satz 1“ wird durch die Wörter
„§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach
§ 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten.“
Artikel 3
Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-
kel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12d wird wie folgt gefasst:
„§ 12d
Haushaltshilfen
Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen
nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbe-
schäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und
notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten
mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffen-
den Personen auf Grund einer Absprache der Bun-
desagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl
und die Vermittlung vermittelt worden sind. Innerhalb
des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäfti-
gung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel
des Arbeitgebers erteilt werden.“
2. Nach § 12e werden die folgenden §§ 12f bis 12h
eingefügt:
„§ 12f
Schaustellergehilfen
Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe
kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitser-
laubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Ka-
lenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Per-
sonen auf Grund einer Absprache der Bundesagen-
tur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Her-
kunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und
die Vermittlung vermittelt worden sind.
§ 12g
Fertighausmonteure
Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach
§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsge-
setzes Personen erteilt werden, die von einem Fer-
tighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach
§ 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalender-
jahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von
ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig-

und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen
aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch für
die im Zusammenhang mit der Montage notwendi-
gen Installationsarbeiten.
§ 12h
Werkverträge
Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen
im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der
Republik Rumänien und der Republik Kroatien be-
stehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen er-
teilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-
vertrages Übergangsregelungen zur Dienstleis-
tungsfreiheit anzuwenden sind. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der
Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für
Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen
von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftig-
ten gewerblichen Personen des im Inland ansässi-
gen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Da-
bei ist darauf zu achten, dass auch kleine und
mittelständische im Inland ansässige Unternehmen
angemessen berücksichtigt werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Beschäftigungsverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012
(BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, und die Beschäf-
tigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004
(BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4
des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geän-
dert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c8abdb6c1adfba83….