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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3538
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 12. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird er-
worben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15
Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenenge-
setzes (§ 7),
5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2
des Grundgesetzes und nach § 15 ist die
Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
1. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-
angehörigen, der die deutsche Staatsange-
hörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des
Grundgesetzes oder nach § 15 erworben
hat, und
2. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-
angehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit einen
Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des
Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt
hätte.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsange-
hörige werden zu wollen, erwerben die nach dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch
Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben haben,
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt
durch Eheschließung mit einem Ausländer die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deut-
sche Staatsangehörigkeit durch eine von einem
Ausländer bewirkte und nach den deutschen
Gesetzen wirksame Legitimation verloren ha-
ben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie hand-
lungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetz-
lich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen
einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind
oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4
Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37
Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungs-
recht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter den-
selben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach
Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht er-
worben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist
nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust
auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen
wirksamen Legitimation durch einen Ausländer
besessen, aber wieder aufgegeben oder verlo-
ren oder ausgeschlagen hat oder nach deren
Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als des-
sen Abkömmling geboren oder als Kind ange-
nommen worden ist, oder
2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben
hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann
nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsan-
gehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde
ausgestellt.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort
„deutsche“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Erwerb der“
das Wort „deutschen“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Beruht die Annahme als Kind auf einer aus-
ländischen Entscheidung, setzt der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit voraus,
dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes
zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
erloschen ist und das Annahmeverhältnis

einem nach den deutschen Sachvorschriften
begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3
nicht vor und wird eine Umwandlung des An-
nahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptions-
wirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1
entsprechend.“
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „Absatzes
1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
5a. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspart-
ner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen
des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie
seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder ein-
getragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren
besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann
aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt
werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebens-
partnerschaft seit drei Jahren besteht. Minder-
jährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartnern Deutscher können unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebür-
gert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit
drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10
Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,
wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jah-
res nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners oder nach der
Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Le-
benspartnerschaft beendenden Beschlusses
beantragt wird und der Antragsteller als sorgebe-
rechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind
aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartner-
schaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das
bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d,
18f, 19, 19b, 19e,“ die Angabe „20,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“
eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistun-
gen, insbesondere beim Nachweis von
Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen,
von besonders guten schulischen, berufsqua-
lifizierenden oder beruflichen Leistungen oder
von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie
auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Lässt das Recht des ausländischen
Staates das Ausscheiden aus dessen Staats-
angehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder
nach dem Erreichen eines bestimmten Le-
bensalters zu, wird die Einbürgerung abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter
vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatig-
keit vorgenommen und mit einer Auflage ver-
sehen, in der der Ausländer verpflichtet wird,
die zum Ausscheiden aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlun-
gen unverzüglich nach der Einbürgerung oder
nach Erreichen des maßgeblichen Lebensal-
ters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben,
wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach
§ 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaa-
tigkeit entstanden ist.“
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aus-
länder die Anforderungen der Sprachprüfung
zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt“
durch die Wörter „der Ausländer die Anforde-
rungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen erfüllt“ ersetzt.
6a. § 12a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-
länder wegen einer rechtswidrigen antisemiti-
schen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder
sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne
von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetz-
buches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugend-
strafe verurteilt und ein solcher Beweggrund
im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.“
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
bis 5.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „3“ ersetzt.
7. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, für Staatsangehörige der
EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienange-
hörigen und für die ihnen jeweils nahestehen-
den Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach
§ 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für
Personen, die ein unionsrechtliches Aufent-
haltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU besitzen, und Personen mit einem in
§ 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeich-
neten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Frei-
zügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus einem sei-
ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“
gestrichen und nach dem Wort „aufgehalten“
die Wörter „und liegt keine der Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2
entsprechend.“
8. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Ausland hat, kann unter den Voraus-
setzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine
Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines
Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebür-
gert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines
der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
im öffentlichen Interesse liegt.“
9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
Personen, die im Zusammenhang mit Verfol-
gungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945
1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem
26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren
haben,
2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Le-
gitimation oder Sammeleinbürgerung deut-
scher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden
sind oder allgemein von einer Einbürgerung,
die bei einer Antragstellung sonst möglich ge-
wesen wäre, ausgeschlossen waren oder
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933
oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt be-
gründet worden war, aufgegeben oder verloren
haben,
und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubür-
gern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1
Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn,
dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt
worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen
Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwen-
dung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist
nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche
Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder
aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren
Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling ge-
boren oder als Kind angenommen worden ist.
Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust
der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen
Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser
durch die Eheschließung mit einem Ausländer
oder eine nach den deutschen Gesetzen wirk-
same Legitimation durch einen Ausländer einge-
treten ist.“
10. In § 18 wird nach dem Wort „der“ das Wort „deut-
schen“ eingefügt.
10a. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausländer
die“ das Wort „deutsche“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Wort „bleiben.“ durch die
Wörter „bleiben oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben.“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„wird“ die Wörter „bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses“ eingefügt.
11a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.“
12. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenhei-
ten werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren werden erhoben für:
1. die Einbürgerung in Höhe von 255 Euro
2. die Entlassung in Höhe von 51 Euro
3. die Beibehaltungsgenehmigung
in Höhe von 255 Euro
4. die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens der deut-
schen Staatsangehörigkeit auf
Antrag und in Höhe von 51 Euro
5. die Ausstellung einer sonstigen
Bescheinigung in Höhe von mindestens
5 Euro
und höchstens
51 Euro.
Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges
Kind, das miteingebürgert wird und das keine ei-
genen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder
die Rücknahme einer beantragten Leistung nach
Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gege-
ben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme
eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leis-
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung so-
wie die Zurückweisung oder die Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis
zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die
Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre.
(3) Gebührenfrei sind:
1. die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschei-
nigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-
kel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
2. die Einbürgerung nach § 15,
3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,
die durch Eheschließung mit einem Ausländer
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ha-
ben,
4. der Erklärungserwerb nach § 5,

5. der Verzicht,
6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Ab-
satz 4 und
7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens der deutschen Staatsangehörigkeit
von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3
und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inte-
resses Gebührenermäßigung oder -befreiung ge-
währt werden.“
13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt:
„§ 39
Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen zu erlassen über die formalen Anforderungen
an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Ver-
zichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklä-
rung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie
der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Ab-
satz 2 und deren Gültigkeitsdauer.“
14. § 40a wird aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Artikel 2
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
In § 17 Absatz 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung
vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Selbständige Tätigkeiten“ die Wörter „nach § 30
Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und“ einge-
fügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 20. August 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Staatsangehörigkeits-Gebühren-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2d132c8ff86f0362….