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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3538

BGBl. 2021 I S. 3538 · 19.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3538
                                     Viertes Gesetz
                      zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
                                             Vom 12. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Staatsangehörigkeitsgesetzes

   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird er-
     worben
     1. durch Geburt (§ 4),
     2. durch Erklärung (§ 5),

     3. durch Annahme als Kind (§ 6),
     4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15
        Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenenge-
        setzes (§ 7),
     5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“

 2. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2
       des Grundgesetzes und nach § 15 ist die
       Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.“
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

       1. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-

          angehörigen, der die deutsche Staatsange-

          hörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des

          Grundgesetzes oder nach § 15 erworben
          hat, und

       2. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-

          angehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb
          der deutschen Staatsangehörigkeit einen
          Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des
          Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt
          hätte.“
 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5
        (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsange-
     hörige werden zu wollen, erwerben die nach dem
     Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
     1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch
        Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
        erworben haben,
     2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt
        durch Eheschließung mit einem Ausländer die
        deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,

   3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deut-
      sche Staatsangehörigkeit durch eine von einem
      Ausländer bewirkte und nach den deutschen
      Gesetzen wirksame Legitimation verloren ha-
      ben, und

   4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
   die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie hand-
   lungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetz-
   lich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen
   einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
   rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
   von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind
   oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
   Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
   oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4
   Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37
   Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungs-
   recht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter den-
   selben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach
   Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht er-
   worben worden oder verloren gegangen ist.
      (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist
   nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

   1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust
      auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen
      wirksamen Legitimation durch einen Ausländer
      besessen, aber wieder aufgegeben oder verlo-
      ren oder ausgeschlagen hat oder nach deren
      Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als des-
      sen Abkömmling geboren oder als Kind ange-

      nommen worden ist, oder

   2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit

      Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben

      hat oder noch erwerben kann.

      (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann
   nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten

   dieses Gesetzes ausgeübt werden.

     (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsan-
   gehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde
   ausgestellt.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort
      „deutsche“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Erwerb der“
      das Wort „deutschen“ eingefügt.
   c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Beruht die Annahme als Kind auf einer aus-
      ländischen Entscheidung, setzt der Erwerb
      der deutschen Staatsangehörigkeit voraus,
      dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes
      zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
      erloschen ist und das Annahmeverhältnis
BGBl. 2021, Seite 3539 — Originalseite als Abbildung
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       einem nach den deutschen Sachvorschriften
       begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
       Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3
       nicht vor und wird eine Umwandlung des An-
       nahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptions-
       wirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1
       entsprechend.“
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
   Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „Absatzes
   1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.

5a. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
       (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspart-
    ner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen
    des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie
    seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen
    Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder ein-
    getragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren
    besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann
    aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt
    werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebens-

    partnerschaft seit drei Jahren besteht. Minder-
    jährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen
    Lebenspartnern Deutscher können unter den

    Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebür-

    gert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit

    drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10

    Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

       (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,
    wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jah-
    res nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder
    eingetragenen Lebenspartners oder nach der
    Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Le-
    benspartnerschaft beendenden Beschlusses
    beantragt wird und der Antragsteller als sorgebe-
    rechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind
    aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartner-
    schaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das
    bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
       Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d,
       18f, 19, 19b, 19e,“ die Angabe „20,“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“

       die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“

       eingefügt.

    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistun-
       gen, insbesondere beim Nachweis von
       Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen
       des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen,
       von besonders guten schulischen, berufsqua-
       lifizierenden oder beruflichen Leistungen oder
       von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie
       auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.“
    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
       gefügt:
         „(3a) Lässt das Recht des ausländischen

       Staates das Ausscheiden aus dessen Staats-

       angehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder

       nach dem Erreichen eines bestimmten Le-
       bensalters zu, wird die Einbürgerung abwei-

      chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter
      vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatig-
      keit vorgenommen und mit einer Auflage ver-
      sehen, in der der Ausländer verpflichtet wird,
      die zum Ausscheiden aus der ausländischen
      Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlun-
      gen unverzüglich nach der Einbürgerung oder
      nach Erreichen des maßgeblichen Lebensal-
      ters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben,
      wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach
      § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaa-
      tigkeit entstanden ist.“
   e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aus-
      länder die Anforderungen der Sprachprüfung
      zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen
      Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
      in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt“
      durch die Wörter „der Ausländer die Anforde-
      rungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des
      Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
      für Sprachen erfüllt“ ersetzt.

6a. § 12a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-

      länder wegen einer rechtswidrigen antisemiti-

      schen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder

      sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne

      von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetz-
      buches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugend-
      strafe verurteilt und ein solcher Beweggrund
      im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.“

   b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
      bis 5.
   c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
      durch die Angabe „3“ ersetzt.

7. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsange-
      hörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
      päischen Union, für Staatsangehörige der
      EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienange-
      hörigen und für die ihnen jeweils nahestehen-

      den Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach

      § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für

      Personen, die ein unionsrechtliches Aufent-
      haltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgeset-
      zes/EU besitzen, und Personen mit einem in
      § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeich-
      neten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Frei-
      zügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus einem sei-
      ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“
      gestrichen und nach dem Wort „aufgehalten“
      die Wörter „und liegt keine der Voraussetzun-
      gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des

      Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2

      entsprechend.“

8. § 14 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 3540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3540
                           „§ 14

        Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Auf-

     enthalt im Ausland hat, kann unter den Voraus-
     setzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
     Bindungen an Deutschland bestehen, die eine
     Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer

     Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines

     Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebür-

     gert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines
     der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
     im öffentlichen Interesse liegt.“
 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

                           „§ 15

       Personen, die im Zusammenhang mit Verfol-

     gungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2
     Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in
     der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945

     1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem
        26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren
        haben,

     2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen
        Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Le-
        gitimation oder Sammeleinbürgerung deut-
        scher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,

     3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden
        sind oder allgemein von einer Einbürgerung,
        die bei einer Antragstellung sonst möglich ge-

        wesen wäre, ausgeschlossen waren oder

     4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,

        wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933

        oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt be-
        gründet worden war, aufgegeben oder verloren
        haben,

     und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubür-
     gern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1
     Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn,
     dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
     Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
     Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt
     worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen
     Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
     worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwen-
     dung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist
     nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche
     Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder
     aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren
     Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling ge-
     boren oder als Kind angenommen worden ist.
     Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust
     der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen
     Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser
     durch die Eheschließung mit einem Ausländer
     oder eine nach den deutschen Gesetzen wirk-
     same Legitimation durch einen Ausländer einge-
     treten ist.“

10. In § 18 wird nach dem Wort „der“ das Wort „deut-
    schen“ eingefügt.

10a. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausländer
        die“ das Wort „deutsche“ eingefügt.

     b) In Satz 3 wird das Wort „bleiben.“ durch die
        Wörter „bleiben oder ihren gewöhnlichen Auf-

        enthalt im Inland haben.“ ersetzt.

     c) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „wird“ die Wörter „bei Glaubhaftmachung eines

    berechtigten Interesses“ eingefügt.

11a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                          „§ 32a
        § 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
     gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.“

12. § 38 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38

        (1) Für individuell zurechenbare öffentliche
     Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenhei-
     ten werden, soweit gesetzlich nichts anderes
     bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.

       (2) Gebühren werden erhoben für:

     1. die Einbürgerung in Höhe von        255 Euro
     2. die Entlassung in Höhe von           51 Euro

     3. die Beibehaltungsgenehmigung
        in Höhe von                         255 Euro

     4. die Feststellung des Bestehens
        oder Nichtbestehens der deut-
        schen Staatsangehörigkeit auf

        Antrag und in Höhe von               51 Euro

     5. die Ausstellung einer sonstigen

        Bescheinigung in Höhe von         mindestens
                                              5 Euro

        und                                höchstens
                                            51 Euro.

     Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges
     Kind, das miteingebürgert wird und das keine ei-
     genen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
     gesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder
     die Rücknahme einer beantragten Leistung nach
     Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gege-
     ben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme
     eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leis-
     tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung so-
     wie die Zurückweisung oder die Rücknahme des
     Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-
     beitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis
     zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die
     Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen
     ist oder zu erheben wäre.
       (3) Gebührenfrei sind:

     1. die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2
        Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschei-
        nigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-
        kel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
     2. die Einbürgerung nach § 15,

     3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,
        die durch Eheschließung mit einem Ausländer
        die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ha-
        ben,
     4. der Erklärungserwerb nach § 5,
BGBl. 2021, Seite 3541 — Originalseite als Abbildung
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    5. der Verzicht,
    6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Ab-
       satz 4 und

    7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-

       stehens der deutschen Staatsangehörigkeit

       von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3

       und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.

       (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus
    Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inte-
    resses Gebührenermäßigung oder -befreiung ge-
    währt werden.“
13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt:

                          „§ 39

       Das Bundesministerium des Innern, für Bau
    und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
    gen zu erlassen über die formalen Anforderungen
    an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Ver-
    zichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb

    der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklä-

    rung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie

    der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Ab-

    satz 2 und deren Gültigkeitsdauer.“

14. § 40a wird aufgehoben.

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.

                          Artikel 2
                        Änderung der
                    Aufenthaltsverordnung
     In § 17 Absatz 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung

  vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt

  durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I

  S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-

  tern „Selbständige Tätigkeiten“ die Wörter „nach § 30
  Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und“ einge-
  fügt.

                          Artikel 3
                  Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-

  mat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-
  zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
  den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 4
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 20. August 2021 in Kraft.

  Gleichzeitig tritt die Staatsangehörigkeits-Gebühren-

  verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch

  Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

Rechte des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 12. August 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau
und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2d132c8ff86f0362….