§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.