§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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