Art 6 Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/6#abs-1 (1) Die Leiharbeitnehmer werden über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Diese Unterrichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in dem Unternehmen erfolgen, in dessen Auftrag und unter dessen Aufsicht die Leiharbeitnehmer arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/6#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes verbieten oder darauf hinauslaufen, diese zu verhindern, nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.
Dieser Absatz lässt die Bestimmungen unberührt, aufgrund deren Leiharbeitsunternehmen für die dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Überlassung, Einstellung und Ausbildung von Leiharbeitnehmern einen Ausgleich in angemessener Höhe erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/6#abs-3 (3) Leiharbeitsunternehmen dürfen im Gegenzug zur Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder in dem Fall, dass Arbeitnehmer nach beendigter Überlassung mit dem betreffenden entleihenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließen oder ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, kein Entgelt von den Arbeitnehmern verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/6#abs-4 (4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 haben Leiharbeitnehmer in dem entleihenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie die unmittelbar von dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, insbesondere zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförderungsmitteln, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/6#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen oder fördern den Dialog zwischen den Sozialpartnern nach ihren nationalen Traditionen und Gepflogenheiten mit dem Ziel,
a) den Zugang der Leiharbeitnehmer zu Fort- und Weiterbildungsangeboten und Kinderbetreuungseinrichtungen in den Leiharbeitsunternehmen — auch in der Zeit zwischen den Überlassungen — zu verbessern, um deren berufliche Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;
b) den Zugang der Leiharbeitnehmer zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu verbessern.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 6 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.04.2016 – 1 ABR 21/14Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des BetriebsratsZitiert von 4
- FG München, 26.09.2023 – 5 K 760/20Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.09.2016 – 10 Sa 474/16
- BGH, 23.06.2016 – I ZR 71/15Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als Marktverhaltensregelung - ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 9
- BFH, 16.04.2026 – V R 1/25Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 – 10 TaBV 671/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 – 7 TaBV 2194/13Zitiert von 1
- ArbG Cottbus, 19.06.2013 – 5 BV 73/12
- LAG Hessen, 21.05.2013 – 4 TaBV 298/12Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.