Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 – 4 TaBV 2094/12Zitiert von 4
- BAG, 01.08.2018 – 7 ABR 63/16Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines Personalrats
- BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 25/25Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Stufenaufstieg nach dem Manteltarifvertrag für "Die Autobahn GmbH des Bundes" (MTV Autobahn) - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des VerfahrensZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 06.10.2025 – 9 TaBV 1/25
- LAG Hessen, 22.09.2025 – 16 TaBV 23/25
114 Entscheidungen zu § 83a ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-1 (1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-2 (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-3 (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.