Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-1 (1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-2 (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-3 (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 83a ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 – 4 TaBV 2094/12Zitiert von 4
- BAG, 01.08.2018 – 7 ABR 63/16Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 8
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines PersonalratsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.08.2026 – 3 ABB 3/25Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 32/25Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - Zustimmungsersetzungsverfahren - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des Verfahrens - Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 25/25Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Stufenaufstieg nach dem Manteltarifvertrag für "Die Autobahn GmbH des Bundes" (MTV Autobahn) - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des VerfahrensZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2017 Ausfertigung
§ 83a geändert durch Artikel 17 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 83a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.