Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-1 (1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-2 (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83a#abs-3 (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 83 § 84