Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 90 Verfahren

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.

§ 87 § 89