Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 90 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 90 aufgehoben durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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