Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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16.07.2009 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 1959)
BGBl. 2009 I S. 1959
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08.01.2009 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2009 (BGBl. I 31)
BGBl. 2009 I S. 31
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.