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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 31
BGBl. 2009 I S. 31 · 9.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Vom 8. Januar 2009
Auf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8
des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1
Nr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)
eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3
Nr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung der
steuerlichen Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes zur Altersvorsorge und
zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren
(Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung – AltvDV)“.
2. Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Grundsätze der Datenübermittlung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die
Angabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2
bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-
ständige Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81a des
Einkommensteuergesetzes)“ sowie nach dem
Wort „Anbieter“ der Klammerzusatz „(§ 80 des
Einkommensteuergesetzes)“ und nach den Wör-
tern „zentralen Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81
des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Technisches Übermittlungsformat
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu über-
mitteln.
(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung
vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor-
derungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu
entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vor-
gabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand
der Technik anzupassen.
(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a
oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes
oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung
vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor-
derungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999,
zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
DIN- und ISO/IEC-Normen
DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Ver-
ordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
schen Patent- und Markenamt in München archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 3
Verfahren der
Datenübermittlung, Schnittstellen“.
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Bei der elektronischen Übermittlung
sind die für den jeweiligen Besteuerungszeit-
raum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen
ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Daten-
übermittlung erforderlichen Schnittstellen und
die dazugehörige Dokumentation werden über
das Internet in einem geschützten Bereich der
zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommen-
steuergesetzes)“ sowie „(§ 81a des Einkom-
mensteuergesetzes)“ gestrichen.
bb) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„1.die Kundenart,
2. den Namen und die Anschrift,
3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
4. die Telefon- und soweit vorhanden die
Telefaxnummer,
5. die Betriebsnummer und“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das
Wort „Fall“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermit-
telnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten
von der zentralen Stelle eine Kundennummer
und ein Passwort, die den Zugriff auf den ge-

schützten Bereich des Internets der zentralen
Stelle ermöglichen.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mit-
teilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes) entsprechend.“
8. Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge“.
9. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Anzeigepflichten“.
10. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung,
Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen“.
11. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Bescheinigungs-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“.
12. Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen“.
13. Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt:
„§ 20
Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten
Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten
Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden
Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach
dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung er-
folgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6
gilt entsprechend.
§ 21
Erprobung des Verfahrens
(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungs-
pflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes erheben zum Zweck der
Erprobung
1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den
Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,
2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Pro-
gramme,
3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanz-
verwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei
den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbin-
dung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erhe-
ben zum Zweck der Erprobung
1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den
Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt
für Steuern,
2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem
Bundeszentralamt für Steuern an die Mittei-
lungspflichtigen,
3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der
zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit
denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur
Verfügung gestellt werden.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Daten-
fernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1
und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie
sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung,
spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.“
Artikel 2
Änderung der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Rentenbezugsmitteilungen
Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach
§ 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Ein-
kommensteuergesetzes findet ausschließlich die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 31. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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