Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

AltvDV

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten

Stand: 30.05.2026

Bund5 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-1 (1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1.
die Kundenart,
2.
den Namen und die Anschrift,
3.
soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
4.
die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
5.
die Betriebsnummer und
6.
die Art der Verbindung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-2 (2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-2a (2a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-3 (3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-4 (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-5 (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-6 (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 4 § 6