Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-1 (1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-2 (2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-3 (3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-4 (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-5 (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/5#abs-6 (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 AltvDV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.