Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/6#abs-2 (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/6#abs-3 (3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/6#abs-4 (4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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