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Artikel 3 · BT-Drs. 16/2712 · S. 67

Zu Artikel 3 (Altersvorsorge-Durchführungs-

Zu Artikel 3 (Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)
Zu Buchstabe a (Satz 1 – aufgehoben –)
Die Streichung des Satzes 1 ist eine Folgeänderung wegen
der Aufhebung des § 90a EStG.
Zu Buchstabe b (bisheriger Satz 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu
der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 AltvDV. In diesen Fällen
ist eine schriftliche Mitteilung des Anbieters an die zentrale
Stelle vorgesehen.
Zu Buchstabe c (bisheriger Satz 5 – aufgehoben –)
Die Ausnahmeregelung in Satz 5, dass die zentrale Stelle
das Festsetzungsergebnis dem Anbieter in den Fällen
schriftlich mitteilen konnte, in denen das Ermittlungsergeb-
nis im Festsetzungsverfahren nicht geändert wurde, ist zu
streichen. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter das Festset-
zungsergebnis nunmehr immer durch Datensatz mit.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Nummer 1
Die Angabe, unter welche Kategorie der Kommunikations-
partner fällt (z. B. Anbieter eines zertifizierten Altersvorsor-
gevertrages, betriebliche Versorgungseinrichtung, zustän-
dige Stelle, Familienkasse), ist für die Prüfung der bei der
zentralen Stelle eingehenden Datensätze und für die Prü-
fung, ob eine Zulage gewährt werden kann, erforderlich.
Eine Zulage darf nur auf einen zertifizierten Altersvorsorge-
vertrag oder für Beiträge aus einer betrieblichen Altersver-
sorgung gezahlt werden (§ 82 EStG). Die zentrale Stelle
prüft daher vor der Auszahlung der Zulage maschinell, ob
der vom Anbieter übermittelte Zulageantrag eine gültige
Zertifizierungsnummer enthält. Für die betriebliche Alters-
versorgung ist eine gesonderte Zertifizierung nicht erforder-
lich. Um in diesen Fällen zu verhindern, dass im maschinel-
len Verfahren die fehlende Angabe einer Zertifizierungs-
nummer eine manuelle Bearbeit

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.693 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 322.436–334.129 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….

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