Gesetze / Altersteilzeitgesetz AltTZG 1996 § 16 Befristung der Förderungsfähigkeit Stand: 10.06.2019 Bund Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.