Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2025 – 2 Sa 242/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2025 – 2 Sa 245/23Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2025 – 2 Sa 166/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.