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Artikel 7 · BT-Drs. 13/9818 · S. 13
Zu Artikel 7 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Wegen der geänderten Bedingungen der Altersteil- zeitförderung (siehe Nummer 2) soll den Tarifpart- nern und Arbeitsvertragsparteien längerfristige Pla- nungssicherheit ermöglicht werden. Förderfähig sind Drucksache 13/9818 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode daher künftig Altersteilzeitfälle, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen haben. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Änderung erweitert die Möglichkeiten, Alters- teilzeit in Form längerfristiger Blockmodelle zu ver- einbaren. Dies kommt einem Anliegen der Praxis entgegen. Zu Buchstabe a In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 wird der bis- herige höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteil- zeitvereinbarungen ohne tarifvertragliche Grundlage von einem Jahr auf bis zu drei Jahre verlängert. In den Fällen, in denen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 vorge- sehene Ausgleichszeitraum bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied- lichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit drei Jahre überschreitet, wird weiterhin ein Tarifvertrag oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften vorausgesetzt; es verbleibt bei dem grundsätzlichen Tarifvorbehalt. Zugleich wird klargestellt, daß die Tarifvertragspar- teien in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen aufnehmen können. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Tarifvertrags- parteien dort, wo die betrieblichen Verhältnisse eine differenzierte Regelung insbesondere wegen unter- schiedlicher Leistungsfähigkeit und Betriebsgrößen verlangen, auch tatsächlich von der Tariföffnungs- klausel Gebrauch machen. Den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern im Gel- tungsbereich eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit wird nach § 2 Abs. 2 Satz 3 die Möglich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.975 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9818, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.510–55.485 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 86c46daae7aeaa0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP