Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 910
BGBl. 2000 I S. 910 · 4.171 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2004“ durch die
Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die
Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
4a. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die
im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Über-
gang in die Altersteilzeit vereinbart war.“
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein
Kalenderjahr
1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a,
2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteil-
zeitarbeit
bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der
Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“
6. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
„§ 15d
Übergangsregelung zum Zweiten
Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor
dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5
Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum
1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Ver-
einbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen
Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht wer-
den, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000
geltenden Fassung.“
7. In § 16 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die
Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 428 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) geändert worden ist, wird jeweils die Zahl „2001“
durch die Zahl „2006“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 237 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2)
geändert worden ist, werden die Zahl „2001“ durch die
Zahl „2006“ und die Zahl „1943“ durch die Zahl „1948“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 910. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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