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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 910

BGBl. 2000 I S. 910 · 4.171 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
                                                   Zweites Gesetz
                                     zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
                                                    Vom 27. Juni 2000

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

           Änderung des Altersteilzeitgesetzes
  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt
geändert:

1.    In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2004“ durch die
      Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.

2.    § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das
         Wort „sechs“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das
         Wort „sechs“ ersetzt.

3.    In § 4 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
      „sechs“ ersetzt.

4.    In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die
      Wörter „vier Jahre“ ersetzt.

4a. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die
      im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Über-
      gang in die Altersteilzeit vereinbart war.“

5.    § 15 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 15
                    Verordnungsermächtigung
        Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
      nung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein
      Kalenderjahr

      1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
         Buchstabe a,
      2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteil-
         zeitarbeit

      bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der
      Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

6.    Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
                             „§ 15d

              Übergangsregelung zum Zweiten
          Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
         Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor
      dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5
      Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum
      1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Ver-
      einbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen
      Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht wer-
      den, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000
      geltenden Fassung.“

7.    In § 16 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die
      Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.

                          Artikel 2
      Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 428 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) geändert worden ist, wird jeweils die Zahl „2001“
durch die Zahl „2006“ ersetzt.

                          Artikel 3
     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 237 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2)
geändert worden ist, werden die Zahl „2001“ durch die
Zahl „2006“ und die Zahl „1943“ durch die Zahl „1948“
ersetzt.

                          Artikel 4

                        Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
BGBl. 2000, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 27. Juni 2000

                           Der Bund esp räsid ent
                              J o hannes Rau

                             Der Bund eskanzler
                             Gerhard Sc hröd er

                           Der Bund esminist er
                      für Arb eit und Sozialord nung
                              Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 910. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ab17ec1893f4c7f….