Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/3158 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Verlängerung der Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes soll die Geltungsdauer des Altersteil- zeitgesetzes bis Ende 2009 (bisher: 31. Juli 2004) verlängert werden. Zu Nummer 2 (§ 2) Folgeregelung zu § 4. Entsprechend der Erweiterung der Förderhöchstdauer um ein Jahr, kann ein Tarifvertrag oder eine entsprechende kir- chenrechtliche Regelung einen Verteilzeitraum von sechs Jahren für die Altersteilzeitvereinbarungen ausdrücklich zu- lassen. Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage ei- nes Tarifvertrags können auch einen Gesamtzeitraum von mehr als sechs Jahren (bis zu zehn Jahren) umfassen. In die- sem Fall kann die Altersteilzeitarbeit – wie sonst auch – für die Dauer von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Der Förderzeitraum von sechs Jahren liegt dann innerhalb des Gesamtzeitraums der Altresteilzeitarbeit von bis zu zehn Jahren. Zu Nummer 3 (§ 4) Die Verlängerung der Förderdauer der Altersteilzeit um ein Jahr soll zur stärkeren Akzeptanz der Altersteilzeit beitra- gen. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber eher bereit sein werden, mit ihren Arbeitnehmern längere Laufzeiten der Altersteilzeitverträge zu vereinbaren als bisher. Auf Ar- beitnehmerseite ist die Neuregelung insbesondere für die äl- teren Beschäftigten von Interesse, die Altersteilzeit für ei- nen längeren Zeitraum nutzen wollen. Hat der Arbeitneh- mer bereits heute die Altersteilzeit so gelegt, dass er am Ende der Altersteilzeit keine oder nur geringfügige Renten- abschläge in Kauf nehmen muss, wird er wahrscheinlich die Verlängerung der Förderdauer auf sechs Jahre nutzen. Da- durch kann er bereits ein Jahr eher verkürzt arbeiten oder – im Blockmod
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.925 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/3158, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.993–11.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 9274b0c820481db3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP