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Artikel 1 · BT-Drs. 14/3158 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Verlängerung der Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes.
Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung
des Arbeitsmarktes soll die Geltungsdauer des Altersteil-
zeitgesetzes bis Ende 2009 (bisher: 31. Juli 2004) verlängert
werden.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Folgeregelung zu § 4.
Entsprechend der Erweiterung der Förderhöchstdauer um
ein Jahr, kann ein Tarifvertrag oder eine entsprechende kir-
chenrechtliche Regelung einen Verteilzeitraum von sechs
Jahren für die Altersteilzeitvereinbarungen ausdrücklich zu-
lassen. Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage ei-
nes Tarifvertrags können auch einen Gesamtzeitraum von
mehr als sechs Jahren (bis zu zehn Jahren) umfassen. In die-
sem Fall kann die Altersteilzeitarbeit – wie sonst auch – für
die Dauer von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Der
Förderzeitraum von sechs Jahren liegt dann innerhalb des
Gesamtzeitraums der Altresteilzeitarbeit von bis zu zehn
Jahren.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Verlängerung der Förderdauer der Altersteilzeit um ein
Jahr soll zur stärkeren Akzeptanz der Altersteilzeit beitra-
gen. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber eher bereit
sein werden, mit ihren Arbeitnehmern längere Laufzeiten
der Altersteilzeitverträge zu vereinbaren als bisher. Auf Ar-
beitnehmerseite ist die Neuregelung insbesondere für die äl-
teren Beschäftigten von Interesse, die Altersteilzeit für ei-
nen längeren Zeitraum nutzen wollen. Hat der Arbeitneh-
mer bereits heute die Altersteilzeit so gelegt, dass er am
Ende der Altersteilzeit keine oder nur geringfügige Renten-
abschläge in Kauf nehmen muss, wird er wahrscheinlich die
Verlängerung der Förderdauer auf sechs Jahre nutzen. Da-
durch kann er bereits ein Jahr eher verkürzt arbeiten oder –
im Blockmod

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.925 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3158, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.993–11.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 9274b0c820481db3….

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