Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3311

BGBl. 2021 I S. 3311 · 126.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3311
                                       Gesetz
                   zur Ergänzung und Änderung der Regelungen
                 für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen

an
        Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
                                                    Vom 7. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlver-
           ordnung
Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
           setzbuch

Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
           mit beschränkter Haftung
Artikel 11 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
           Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
           der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
           Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
           über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
           Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
           Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
           Industrie
Artikel 16 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
           ergänzungsgesetz
Artikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-
           mungsgesetz
Artikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-
           mungsgesetz
Artikel 20 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-
           mungsgesetz
Artikel 21 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-
           gesetz
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 26 Berichtswesen; Evaluierung
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                          Artikel 1

                  Änderung des
         Bundesgremienbesetzungsgesetzes
  Das Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und we-
   sentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder be-
   stimmen kann.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. wesentliche Gremien:

         a) Gremien, bei denen die Bundesregierung
            als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindes-
            tens eines Mitglieds zu beschließen oder
            zur Kenntnis zu nehmen hat,
         b) Gremien, die wegen ihrer besonderen
            tatsächlichen, wissenschaftlichen oder

            zukunftsrelevanten Bedeutung von den

            Institutionen des Bundes nach Nummer 3

            als wesentliche Gremien bestimmt worden

            sind;“.

  b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
     wird das Wort „Bund“ durch die Wörter „Institu-
     tionen des Bundes“ ersetzt.
  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mit-
         glieder, die die Institutionen des Bundes
         einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichts-
         gremium oder in ein wesentliches Gremium
         unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,
         berufen, entsenden oder für ein solches Gre-

         mium vorschlagen können; ein Mitglied ist
         nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter
         gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht
         für die Mitgliedschaft hat und von diesem
         Recht Gebrauch macht.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                      Besetzung
                 der Aufsichtsgremien
             und der wesentlichen Gremien

     (1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens
  zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen
  unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern
  Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten
  sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an
  Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen
  Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei
  jedem wesentlichen Gremium haben die Institutio-
  nen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine pa-
  ritätische Vertretung von Frauen und Männern nach
  den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.
     (2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und
  Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu
  ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
    (3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der
  Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines we-
  sentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die
BGBl. 2021, Seite 3312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3312
  Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter beson-
  derer Verantwortung der für das jeweilige Gremium
  federführenden Institution des Bundes. Droht bei ei-
  nem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen
  Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett
  vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben

  des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium
  federführende Institution des Bundes unverzüglich
  das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für
  die drohende Unterschreitung sind darzulegen.“

4. § 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Die Institutionen des Bundes erfassen
       jährlich zum 31. Dezember

       1. die Aufsichtsgremien und die wesentlichen
          Gremien, für die sie federführend zuständig
          sind,

       2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in

          Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmen-

          den Mitglieder,

       3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der
          Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-

          ten Gremien bestimmt hat, und

       4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3

          im Vergleich zum Vorjahr.

          (2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben
       die Institutionen des Bundes die Daten nach Ab-
       satz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden.
       Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersicht-
       licher Form unter Beachtung des Datenschutzes
       auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im

       Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Se-

       nioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik
       zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten
       Daten.“

  c) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die

     Angabe „Satz 1“ ersetzt.

6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbeset-
     zungen durch den Bund“ durch die Wörter „vom

     Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen“

     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-

     satz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2

     Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 2

                  Änderung des
           Bundesgleichstellungsgesetzes
  Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
    „Unternehmen und“ gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

     „§ 5   Ausnahmen von der Anwendung“.
  b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

     „§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe“.

  c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
     fasst:
                        „Abschnitt 4

                 Vereinbarkeit von Familie
            oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
  d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
     „§ 40 Übergangsbestimmung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „Frauen und Männer“ durch die Wörter „die
     Beschäftigten“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von

     Frauen und Männern an Führungspositionen

     nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. De-
     zember 2025 zu erreichen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „behinderter“ durch

         die Wörter „von Frauen mit Behinderungen“

         ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Be-
         hindertengleichstellungsgesetzes.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                    Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach

  § 3 Nummer 5.

     (2) Juristische Personen, an denen der Bund
  mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können
  dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise

  für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender

  Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig
  gefasst werden.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-

     oder Leitungsaufgaben“ durch das Wort „Füh-

     rungspositionen“ ersetzt.

  b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge-

     fasst:

     „9. unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn
         ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der
         weiblichen und männlichen Beschäftigten
         in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent
         liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der
         weiblichen und männlichen Beschäftigten
         sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das
         Ungleichgewicht mindestens zwei Personen
         beträgt;
     10. Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit
         Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.“
BGBl. 2021, Seite 3313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3313
 6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Beschäftigten, insbesondere solche in
          den Führungspositionen, sowie die Leitung
          und Personalverwaltung der Dienststelle
          haben die Erreichung der Ziele dieses Ge-
          setzes zu fördern.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Auch bei grundlegenden Änderungen von
          Verfahrensabläufen in personellen, organi-
          satorischen oder sozialen Angelegenheiten,
          insbesondere durch Automatisierung oder
          Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses
          Gesetzes sicherzustellen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      des Bundes, die Dienstvereinbarungen der
      Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge
      und Vertragsformulare der Körperschaften, An-
      stalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung
      von Frauen und Männern auch sprachlich zum
      Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schrift-
      verkehr.“
 7. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

            Ausnahmen von der Anwendung“.
 8. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen
      müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist ins-
      besondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für
      Männer oder nur für Frauen auszuschreiben.
      Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein,
      dass er alle Geschlechter in gleicher Weise an-
      spricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich
      unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Be-
      werbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, ins-
      besondere die Ausschreibungen für die Beset-
      zung von Führungspositionen ungeachtet der
      Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten,
      dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit
      besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen,
      sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende
      dienstliche Belange entgegenstehen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
      Männer“ sowie die Wörter „oder der Bewerber“
      gestrichen.
 9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Satz 2 und 3“
      durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Sind Frauen in einem Bereich unterreprä-
      sentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher
      Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu
      berücksichtigen
      1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,

      2. bei der Einstellung,
      3. beim beruflichen Aufstieg,
      4. bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschrei-
         bungsverfahren vorausgeht, sowie
      5. bei der Abordnung und Umsetzung für je-
         weils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Aus-
         schreibungsverfahren vorausgeht.
      Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausge-
      schlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Inte-
      ressen überwiegen, die in der Person eines Mit-
      bewerbers liegen.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits-
      plätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga-
      ben“ durch das Wort „Führungspositionen“ er-
      setzt.
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Dienstalter“ ein Komma und die Wörter „die Be-
    schäftigungsdauer“ eingefügt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Vor-
      gesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die
      Wörter „in Führungspositionen“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ih-
      ren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und wäh-
      rend ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung,
      insbesondere auf den Gebieten des Gleichstel-
      lungsrechts und des Rechts des öffentlichen
      Dienstes, des Arbeitsrechts sowie des Perso-
      nalvertretungs-, Organisations- und des Haus-
      haltsrechts, zu geben.“

13. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der
   Personalverwaltung, der Beschäftigten in Füh-
   rungspositionen sowie der Dienststellenleitung.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
      Nummer 2“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie
      und bis wann

      1. erreicht werden soll, dass die Führungsposi-
         tionen, in denen Frauen bisher unterreprä-
         sentiert waren, mit annähernd numerischer
         Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt
         werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2
         zu erreichen,
      2. die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen
         Bereichen abgebaut werden soll und
      3. die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit
         der Berufstätigkeit verbessert werden soll
         und wie insbesondere Männer motiviert wer-
         den sollen, Angebote, die eine solche Verein-
         barkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu
         nehmen.
      Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorga-
      ben insbesondere zum Frauen- und Männer-
      anteil für jede einzelne Führungsebene festzule-
BGBl. 2021, Seite 3314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3314
       gen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von
       Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren
       Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet,
       sind die Vorgaben in Absprache mit der für die
       Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu
       entwickeln.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Num-
      mer 2“ gestrichen.

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14

           Veröffentlichung und Kenntnisgabe

      Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan
   innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Gel-
   tungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder
   einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in
   Textform zur Kenntnis zu geben.“
16. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 4

                Vereinbarkeit von Familie
           oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15

                    Arbeitszeiten und

              sonstige Rahmenbedingungen

      Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sons-
   tige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Be-
   schäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder

   Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit

   zwingende dienstliche Belange oder zwingende

   betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.
   Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können
   Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder
   pflegebedürftigen Personen einschließlich entspre-
   chender Beratungs- und Vermittlungsleistungen
   gehören.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 3 ersetzt:
          „(1) Die Dienststellen haben den Anträgen
       von Beschäftigten mit Familien- oder Pflege-
       aufgaben auf familien- oder pflegebedingte
       Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu
       entsprechen, soweit zwingende dienstliche Be-
       lange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch
       für Anträge von Beschäftigten in Führungsposi-
       tionen ungeachtet der Hierarchieebene.
          (2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-
       ten haben die Dienststellen den Beschäftigten
       mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Tele-
       arbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder
       pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeit-
       modelle anzubieten.

         (3) Die Ablehnung von Anträgen nach Ab-
       satz 1 oder 2 muss in Textform begründet wer-

       den.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
       Wörter „Absätzen 1 bis 3“ werden durch die
       Wörter „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
19. In § 18 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 wird nach dem Wort „sich“ ein Komma ein-
    gefügt und werden die Wörter „insbesondere nicht
    nachteilig auf die dienstliche“ durch die Wörter
    „sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht
    nachteilig auf diese“ ersetzt.

20. § 19 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19

             Wahl, Verordnungsermächtigung
       (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel min-
    destens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstel-
    lungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für
    oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger
    als 100 Beschäftigten.
       (2) Die Verwaltungen mit einem großen Ge-
    schäftsbereich können abweichend von Absatz 1
    Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen
    lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäf-
    tigten des gesamten Geschäftsbereichs ange-
    messen durch eine Gleichstellungsbeauftragte ver-
    treten werden.
      (3) Gewählt werden
    1. in den Dienststellen mit mindestens 100 und

       höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienst-

       stellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die
       eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
       eine Stellvertreterin,

    2. in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und

       höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertre-

       terinnen,

    3. in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Be-
       schäftigten und einem großen Zuständigkeits-
       oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder
       drei Stellvertreterinnen,
    4. in den Verwaltungen mit einem großen Ge-
       schäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung
       nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Ver-
       waltungen, zu denen Dienststellen mit weniger
       als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene
       Gleichstellungsbeauftragte wählen,
       a) bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten
          in allen Dienststellen, die durch eine Gleich-
          stellungsbeauftragte vertreten werden, eine
          Stellvertreterin,
       b) bei insgesamt mindestens 1 500 und höchs-
          tens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststel-
          len, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte
          vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
       c) bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftig-
          ten in allen Dienststellen, die durch eine
          Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden,
          drei Stellvertreterinnen und

    5. in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Be-
       schäftigten drei Stellvertreterinnen.

       (4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

    und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet
    in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der
    allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahl-
BGBl. 2021, Seite 3315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3315
   berechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-
   schäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zu-
   lässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienst-
   stelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind
   bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

     (5) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-

   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

   das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.“

21. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

                        Bestellung
      (1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Be-
   schäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleich-
   stellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die
   Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Be-
   schäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder
   dem Personalrat noch der Schwerbehindertenver-
   tretung angehören.
     (2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungs-
   beauftragten keine Kandidatin oder ist nach der

   Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die

   Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte

   aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von

   Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es
   der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

      (3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterin-
   nen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach
   der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt,
   so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertre-
   terinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauf-
   tragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu
   bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Be-
   schäftigten.
      (4) Für Dienststellen, in denen nach § 19
   Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte
   gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als

   100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstel-

   lungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen

   und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von

   dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungs-

   beauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf

   Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauf-

   tragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für
   Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht
   räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle
   nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen
   mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-

   ensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss

   Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der

   Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen

   Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrau-

   ensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellen-

   den weiblichen Beschäftigten.

      (5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellver-
   treterin bestellt worden, so soll die Gleichstel-
   lungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre
   Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine
   Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen.
   Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungs-
   beauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur
   zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der
   Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.“

22. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
    Zusammenlegung der Dienststellen“ durch die
    Wörter „nach der Zusammenlegung“ ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der

      Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie

      unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet.
      In den obersten Bundesbehörden, in denen die
      Personalangelegenheiten, die organisatorischen

      Angelegenheiten und die sozialen Angelegen-
      heiten in einer Abteilung zusammengefasst sind,
      ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Ab-
      teilung möglich.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich
      mit den Personalangelegenheiten der ihr zuge-
      ordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
      befassen.“
24. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Frauen,

      die behindert oder“ durch die Wörter „Frauen

      mit einer Behinderung oder von Frauen, die“ er-

      setzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
      durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 werden die Wörter „obersten Ge-
      richts“ durch das Wort „Bundesgerichts“ ersetzt.
25. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle
      des § 19 Absatz 4“ durch die Wörter „In Dienst-
      stellen mit mehr als einer nach § 20 Absatz 1
      oder 3 bestellten Stellvertreterin“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-

      dung auf die nach § 20 Absatz 5 bestellte zweite

      Stellvertreterin. Diese darf nur tätig werden,

      wenn die Gleichstellungsbeauftragte und die

      nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellte Stellvertre-

      terin gleichzeitig abwesend sind und sie diese

      beiden vertritt.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
      wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Auswahlver-

          fahren“ ein Komma eingefügt und werden

          die Wörter „oder Sitzungen von Auswahl-

          kommissionen“ durch die Wörter „an Sit-

          zungen von Auswahlkommissionen oder an

          Personalgesprächen“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
          die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden
          das Komma und die Wörter „Nebenstelle
          oder des Dienststellenteils“ gestrichen.

26. § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
    folgt gefasst:
   „b) die Einstellung und die Versetzung sowie die
       Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten
       für jeweils mehr als drei Monate,“.
BGBl. 2021, Seite 3316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3316
27. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2“
      durch die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungs-
       fall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungs-
       tätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als
       Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten
       zu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben
       zur eigenständigen Erledigung aus, so werden
       sie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt
       entlastet:

       1. in Dienststellen mit höchstens 1 499 Be-
          schäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1
          oder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang
          von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Ar-
          beitszeit einer Vollzeitkraft,

       2. in Dienststellen mit mindestens 1 500 und
          höchstens 1 999 Beschäftigten für eine der
          beiden Stellvertreterinnen im Umfang von
          bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
          einer Vollzeitkraft,
       3. in Dienststellen mit mindestens 2 000 und
          höchstens 2 499 Beschäftigten

          a) für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Um-
             fang der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
             zeit einer Vollzeitkraft oder
          b) für eine Stellvertreterin im Umfang der Re-
             gelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
       4. in Dienststellen mit mindestens 2 500 Be-
          schäftigten

          a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im

             Umfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-
             beitszeit einer Vollzeitkraft oder
          b) für eine Stellvertreterin im Umfang der
             regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-
             kraft und für eine weitere Stellvertreterin
             im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
             Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,

       5. in denjenigen Dienststellen mit höchstens

          1 999 Beschäftigten, die einen großen Zu-

          ständigkeitsbereich oder einen komplexen

          Aufgabenbereich haben,

          a) bei zwei Stellvertreterinnen
             aa) für beide Stellvertreterinnen jeweils im
                 Umfang der Hälfte der regelmäßigen
                 Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
             bb) für eine der beiden Stellvertreterinnen
                 im Umfang der Regelarbeitszeit einer
                 Vollzeitkraft,
          b) bei drei Stellvertreterinnen
             aa) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils
                 im Umfang der Hälfte der regelmäßi-
                 gen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
             bb) für eine Stellvertreterin im Umfang der
                 regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
                 zeitkraft und für eine weitere Stell-
                 vertreterin im Umfang der Hälfte der
                 regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
                 zeitkraft,

      6. in denjenigen Dienststellen mit mindestens
         2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten,
         die einen großen Zuständigkeitsbereich oder
         einen komplexen Aufgabenbereich haben,

         a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im
            Umfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-
            beitszeit einer Vollzeitkraft oder

         b) für eine Stellvertreterin im Umfang der
            regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-
            kraft und für eine weitere Stellvertreterin
            im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
            Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

      Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen
      mit einem großen Geschäftsbereich, die von der
      Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Ge-
      brauch machen, sowie in Verwaltungen, zu
      denen Dienststellen mit weniger als 100 Be-
      schäftigten gehören, die keine eigene Gleich-
      stellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der
      Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der
      Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftig-
      ten entsprechend. Der Umfang der Entlastung
      der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sät-
      zen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der
      Gleichstellungsbeauftragten angerechnet wer-
      den.“

28. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“
      durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom
      18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Arti-
      kel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
      (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,“ gestri-

      chen.

29. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der
   Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die
   Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich
   formlos in Kenntnis zu setzen. Die Gleichstellungs-
   beauftragte kann bei der Abgabe des Votums oder
   spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnis-

   setzen folgenden Arbeitstages eine Mitteilung der

   Gründe für die Nichtbefolgung des Votums verlan-

   gen. Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauf-

   tragten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Zugang
   des Verlangens die Gründe für die Nichtbefolgung
   in Textform mitzuteilen.“
30. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 32
      Absatz 3 schriftlich“ durch die Wörter „gemäß
      § 32 Absatz 3 Satz 3 in Textform“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die
      Wörter „in Textform“ ersetzt.
31. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so
   kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die
   Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungs-
   versuch unternehmen. Haben die Gleichstellungs-
   beauftragte und die Dienststelle in Textform den
   Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungs-
   versuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauf-
   tragte oder die Dienststelle das Scheitern des
BGBl. 2021, Seite 3317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3317
   außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform
   festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte
   innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht
   anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende
   Wirkung.“

32. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-

      chen.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
      die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.

   c) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
      Angabe „Satz 5“ ersetzt.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre
      die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten
      Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen
      und Männer nach den folgenden weiteren Krite-
      rien:
      1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Füh-
         rungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
      2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
      3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf
         Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,
      4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher
         Aufstieg,
      5. beruflicher Aufstieg von

         a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf

            Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben

            in Anspruch genommen haben, und

         b) Beschäftigten, die eine solche Beurlau-

            bung nicht in Anspruch genommen haben,
      6. die Zahl von Beschäftigten in Führungsposi-
         tionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll-
         und Teilzeitbeschäftigung sowie

      7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurtei-

         lungen im höheren Dienst in den in § 3

         Nummer 5 Buchstabe a und b genannten

         Dienststellen.
      Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
      sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfas-
      sen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7
      sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten
      Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu
      erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beach-
      tung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf
      Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag
      „divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende
      Anwendung, soweit Informationen dazu vor-
      liegen. Die Daten der nachgeordneten Bundes-
      behörden sowie des mittelbaren Bundesdiens-
      tes sind bis zum 30. September der obersten
      Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbe-
      hörde zu melden. Die obersten Bundesbehör-
      den melden dem Statistischen Bundesamt bis
      zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die
      zusammengefassten Daten des jeweiligen Ge-
      schäftsbereichs sowie die zusammengefassten
      Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden
      mittelbaren Bundesverwaltung. Bei der Zusam-
      menfassung sind die Gruppen Körperschaften,

      Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften
      der Sozialversicherung die Zweige der Sozial-
      versicherung voneinander zu trennen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-

               gesetzten- oder Leitungsaufgaben“

               durch die Wörter „Führungspositionen
               ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit
               Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“
               durch die Wörter „in Führungspositio-
               nen ab Ebene der Referatsleitung“ er-
               setzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Soweit hierüber Informationen vorliegen,
          wird unter Beachtung der datenschutzrecht-
          lichen Vorgaben auch die jeweilige Zahl der
          Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag
          „divers“ oder „keine Angabe“ erfasst.“
   c) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „1. alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik
          zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der
          Dienststellen und leitet die Gleichstellungs-
          statistik den obersten Bundesbehörden zu
          und
      2. jährlich einen Gleichstellungsindex aus den
         nach Absatz 2 erhobenen Daten der obers-

         ten Bundesbehörden und veröffentlicht den

         Gleichstellungsindex jeweils bis zum 31. De-

         zember.“

   d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

34. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39

                          Bericht

     (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen

   Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der

   Bericht legt dar,

   1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation
      für Personen der einzelnen Geschlechter in den
      Dienststellen entwickelt hat,
   2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind
      und
   3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.

   Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaß-
   nahmen einzelner Dienststellen aus.
      (2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind
   die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten.
   Die obersten Bundesbehörden haben durch die
   Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der
   Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwir-
   ken.

      (3) An der Erstellung des Gleichstellungsbe-
   richts ist der Interministerielle Arbeitskreis der
   Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundes-
   behörden zu beteiligen.
     (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine perso-
   nenbezogenen Daten enthalten.“
BGBl. 2021, Seite 3318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3318
35. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40

                  Übergangsbestimmung
      Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021
   bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des
   Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Rege-
   lungen für die gleichberechtigte Teilhabe von
   Frauen an Führungspositionen in der Privatwirt-
   schaft und im öffentlichen Dienst weiter.“

                       Artikel 3

                   Änderung der

    Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

  Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Familienname und Vornamen, Organisationsein-
      heit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahl-
      vorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder
      sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen
      Dienststellen die Dienststelle und bei Dienst-
      stellen mit verschiedenen Dienstorten den

      Dienstort,“.

2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr
  müssen der Familienname und die Vornamen, die
  Organisationseinheit, die Funktion sowie bei ge-
  meinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die
  Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen
  Dienstorten der Dienstort angegeben sein.“

3. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienst-
   stelle“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ er-
   setzt.

4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststelle
   und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion“
   durch die Wörter „Organisationseinheit, Funktion
   sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die
   Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen
   Dienstorten der Dienstort“ ersetzt.

5. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort

   „einlegt“ die Wörter „und diesen Wahlumschlag ver-

   schließt“ eingefügt.

6. § 19 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19

                   Elektronische Wahl

     (1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl
  angeordnet, so hat sie die technischen und organi-
  satorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhal-
  tung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet
  ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisa-
  torische und technische Maßnahmen sowie durch
  Hinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.
     (2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung
  der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den
  Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der
  Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der
  Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes
  fest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das

Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für
den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist.
Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei
der Planung und Durchführung der elektronischen
Wahl.
  (3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte,
durch die nach dem Stand der Technik
1. die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin
   ausgeschlossen ist,

2. das Abgeben von mehr als einer Stimme durch
   dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,

3. das Abgeben einer ungültigen Stimme durch

   Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch

   Absenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,
4. das Abgeben einer Stimme durch eine Person,
   die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifi-
   zierung mindestens nach normalem Vertrauens-
   niveau ausgeschlossen ist,
5. der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird,
   dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne
   eingegangen ist,
6. die Wiederholung der Stimmenauszählung mög-
   lich ist,

7. die Übertragung der Daten im Zusammenhang

   mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Aus-
   tausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder
   Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind ins-
   besondere die Daten
   a) für das Wählerinnenverzeichnis oder für das
      pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,
   b) der einzelnen Stimmen,

   c) des Wahlergebnisses und
   d) der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die
      nicht gewählt haben, und

8. das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und
   Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.

  (4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen
sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsver-
arbeitung, pseudonymisiert übermittelt werden.
  (5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrich-
tung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung

des Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen

Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes

erbringt.
   (6) Für die Durchführung der elektronischen Wahl
muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheits-
konzept und ein Notfallkonzept entsprechend dem

festgelegten Schutzbedarf erstellen. Das Informa-
tionssicherheitskonzept hat zu berücksichtigen,
dass Standorte und Funktionsweisen der verwende-
ten Server Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.
   (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik legt die nach dem Stand der Technik
zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien ge-
botenen sicherheitstechnischen Anforderungen an
Wahlprodukte sowie Mindestanforderungen an die
Informationssicherheitskonzepte und die Notfall-
konzepte in einer technischen Richtlinie für elektro-
nische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftrag-
tenwahlverordnung fest. Die Anforderungen sind
nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grund-
BGBl. 2021, Seite 3319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3319
  schutz zu gliedern. Die technische Richtlinie kann
  für bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte
  oder einzelne ihrer Komponenten das Vorliegen eines
  vom Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
  technik ausgestellten Produktzertifikates vorschrei-
  ben.
     (8) Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwen-
  det werden, die der technischen Richtlinie nach Ab-
  satz 7 entsprechen. Die Erfüllung der sicherheits-
  technischen Anforderungen muss der Anbieter
  dem Wahlvorstand für einen bestimmten Schutz-
  bedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine
  Zertifizierung nach der technischen Richtlinie nach-
  weisen.
     (9) Für die Zertifizierung nach der technischen
  Richtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die

  BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung

  in der jeweils geltenden Fassung.

     (10) Die Kosten für die Zertifizierung trägt der An-

  tragsteller. Für die Höhe der Kosten der Zertifizie-
  rung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils
  geltenden Fassung.“

7. § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „4. den Familien- und Vornamen, die Organisations-
      einheit, die Funktion der gewählten Gleichstel-
      lungsbeauftragten und der gewählten Stell-
      vertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in
      verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und
      bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten
      den Dienstort sowie“.

8. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Ver-
   fügung,“ das Wort „so“ eingefügt.
9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich
   oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“
   ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
        Gleichstellungsstatistikverordnung
   Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Arti-
kel 71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5
      des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle

      zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle be-
      schäftigten Frauen und Männer nach

      1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
         getrennt nach

         a) Beamtinnen und Beamten sowie Inhabe-
            rinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher
            Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein
            außertarifliches Entgelt erhalten,
         b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
            Mitgliedern der Leitungsorgane mit privat-
            rechtlichem Dienstvertrag sowie Inhabe-
            rinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher

        Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt er-
        halten,
      c) Auszubildenden sowie

      d) Richterinnen und Richtern,
   2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäfti-
      gung,
   3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
      getrennt nach
      a) unbefristeter Beschäftigung,

      b) befristeter Beschäftigung,
   4. Bereichen, getrennt nach
      a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,
      b) Laufbahnen,

      c) Berufsausbildungen einschließlich des Vor-

         bereitungsdienstes sowie

      d) Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene

         der Referatsleitung einschließlich der
         Stellen und Planstellen Vorsitzender Rich-
         terinnen und Vorsitzender Richter,

      jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung
      und Teilzeitbeschäftigung und

   5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder
      vollständigen Freistellung auf Grund von
      Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3
      Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungs-
      gesetzes.

   Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buch-
   stabe a und b des Bundesgleichstellungsgeset-
   zes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der
   Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer
   auch nach Anteilen an der höchsten und zweit-
   höchsten vergebenen Note der im Erhebungs-
   zeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von
   Regelbeurteilungen der Beschäftigten des hö-
   heren Dienstes, getrennt nach
   1. Frauen und Männern,
   2. zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftig-
      ten Frauen und Männern,
   3. zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftig-
      ten Frauen und Männern,
   4. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-
      stichtag eine Führungsposition ab Ebene der
      Referatsleitung innehatten, sowie
   5. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-
      stichtag keine Führungsposition ab Ebene
      der Referatsleitung innehatten.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-
       satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab-
       satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3
   Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungs-
   gesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember
   1. die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichts-
      gremien und der wesentlichen Gremien, für
      die sie federführend zuständig sind,
BGBl. 2021, Seite 3320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3320
       2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in
          Nummer 1 genannten Gremien bestimmten
          Mitglieder,
       3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der
          Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-
          ten Gremien bestimmt hat, und
       4. die Veränderungen nach den Nummern 1
          bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
       Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die
       wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.“
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-
     oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „Füh-
     rungspositionen ab Ebene der Referatsleitung“
     ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetz-
     ten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter
     „in Führungspositionen ab Ebene der Referats-
     leitung“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

                           „§ 3

                   Führungspositionen

     Sofern nach dieser Verordnung Führungsposi-
  tionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden
  sollen, sind die entsprechenden Daten zur besse-
  ren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden
  Kategorien zu erfassen:

  1. Führungspositionen im gehobenen Dienst und
     entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene
     der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-
     gruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarif-
     vertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-
     gruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden
     Entgeltgruppen;
  2. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-
     sprechend für Tarifbeschäftigte und außertarif-
     lich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine
     obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der
     Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-
     gruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarif-
     vertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-
     gruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem
     Entgelt;
  3. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-
     sprechend für außertariflich Beschäftigte in
     obersten Bundesbehörden ab Ebene der Refe-
     ratsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe
     A 16 oder ab entsprechendem Entgelt.“

4. Der bisherige § 3 wird § 4.
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie
   folgt gefasst:
    „(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem
  Statistischen Bundesamt
  1. ihre eigenen Daten,

  2. die zusammengefassten Daten des jeweiligen
     Geschäftsbereichs sowie
  3. die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-
     aufsicht unterstehenden Körperschaften, An-
     stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
     getrennt nach den Gruppen Körperschaften,

      Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften
      der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen
      der Sozialversicherung.
   Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich
   oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach
   Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Sta-
   tistischen Bundesamt.“
 6. Der bisherige § 5 wird § 6.
 7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geän-
    dert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den
      Anlagen“ durch die Wörter „den §§ 1 und 2“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt ge-
    fasst:

                           „§ 8

                       Datenschutz

      Die Dienststellen und Institutionen des Bundes
   haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die
   mit personellen und Organisationsangelegenheiten
   betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und
   zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.“

 9. Der bisherige § 8 wird § 9.

10. Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 289f wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird durch die folgen-
     den Nummern 4 bis 5a ersetzt:
     „4. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absat-
         zes 1, die nach § 76 Absatz 4 und § 111 Ab-
         satz 5 des Aktiengesetzes verpflichtet sind,
         Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen
         für deren Erreichung festzulegen und die
         Festlegung der Zielgröße Null zu begründen,
         die vorgeschriebenen Festlegungen und
         Begründungen und die Angabe, ob die fest-
         gelegten Zielgrößen während des Bezugs-
         zeitraums erreicht worden sind, und, wenn
         nicht, Angaben zu den Gründen;
     5.   bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die
          nach § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengeset-
          zes bei der Besetzung des Aufsichtsrats
          jeweils einen Mindestanteil an Frauen und
          Männern einzuhalten haben, die Angabe, ob
          die Gesellschaft im Bezugszeitraum den
          Mindestanteil eingehalten hat, und, wenn
          nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsen-
          notierten Europäischen Gesellschaften (SE)
BGBl. 2021, Seite 3321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3321
         tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des
         Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Ab-
         satz 3 des SE-Ausführungsgesetzes;
     5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die
         nach § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes
         mindestens eine Frau und mindestens einen
         Mann als Vorstandsmitglied bestellen müs-
         sen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Be-
         zugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat,
         und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen;
         bei börsennotierten Europäischen Gesell-
         schaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Ab-
         satz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2
         oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungs-
         gesetzes;“.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Andere Kapitalgesellschaften haben in
     ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine
     Erklärung zur Unternehmensführung mit den
     Festlegungen, Begründungen und Angaben nach
     Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen, wenn sie nach
     § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktien-
     gesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des
     Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
     schränkter Haftung verpflichtet sind, Zielgrößen
     für den Frauenanteil und Fristen für deren Errei-
     chung festzulegen und die Festlegung der Ziel-
     größe Null zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3
     gilt entsprechend. Kapitalgesellschaften, die

     nicht zur Aufstellung eines Lageberichts ver-

     pflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-

     legungen, Begründungen und Angaben des Sat-

     zes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der

     Gesellschaft zu veröffentlichen. Sie können diese

     Pflicht auch durch Offenlegung eines unter

     Berücksichtigung von Satz 1 aufgestellten Lage-

     berichts erfüllen.“

2. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
     gefügt:
     „3a. bei der Erstellung einer Erklärung zur Unter-
          nehmensführung einer Vorschrift des § 289f
          Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
          und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,“.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3a
     wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
     des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-
     dung mit Absatz 3 oder 4, nicht dadurch ausge-
     schlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-
     dungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5
     des Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Ab-
     satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
     ten mit beschränkter Haftung ganz oder zum Teil
     unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1
     Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen
     eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit
     § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausge-
     schlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-
     dungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5
     des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblie-
     ben sind.“

3. Dem § 340a Absatz 1b wird folgender Satz ange-
   fügt:
  „Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat
  § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
  und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“
4. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

     „3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der
         Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-
         len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder
         des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung
         mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a
         Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
         Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d
         oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des
         Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-
         nanziellen Berichts,
     4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
        oder der Erstellung eines gesonderten nicht-
        finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift
        des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch
        in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des
        § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit
        § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über
        den Inhalt des Konzernlageberichts oder des
        gesonderten nichtfinanziellen Konzernbe-
        richts,“.
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine

     Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des

     § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung

     mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch aus-

     geschlossen, dass die Festlegungen oder Be-

     gründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Ab-

     satz 5 des Aktiengesetzes, nach § 36 oder § 52

     Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-

     schaften mit beschränkter Haftung oder nach
     § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgeset-
     zes ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den
     Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwi-
     derhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in
     Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht
     dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen
     oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder
     § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder
     zum Teil unterblieben sind.“

5. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

     „3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der
         Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-
         len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder
         des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung
         mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a
         Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
         Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d
         oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des
         Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-
         nanziellen Berichts,
     4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
        oder der Erstellung eines gesonderten nicht-
        finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift
        des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch
        in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des
BGBl. 2021, Seite 3322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3322
          § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit
          § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über
          den Inhalt des Konzernlageberichts oder
          des gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
          berichts,“.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine
       Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
       § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung
       mit Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlos-
       sen, dass die Festlegungen oder Begründungen
       nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in
       Verbindung mit § 188 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
       sicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111
       Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung
       mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-
       sichtsgesetzes, ganz oder zum Teil unterblieben
       sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird
       eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
       § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Num-
       mer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
       Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Ab-
       satz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
       ganz oder zum Teil unterblieben sind.“

                       Artikel 6

                Änderung des

  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender
Achtundvierzigster Abschnitt angefügt:

             „Achtundvierzigster Abschnitt

               Übergangsvorschrift zum
         Gesetz zur Ergänzung und Änderung
      der Regelungen für die gleichberechtigte
     Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
  in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

                       Artikel 87

  Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und
§ 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab
dem 12. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen
zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezem-
ber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 7

                   Änderung des

                   Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotier-
      ten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-
      gesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der
      Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-
      den der Unternehmen des Bergbaus und der
      Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
      mer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
      – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Ge-
      setz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
      bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
      räten und Vorständen der Unternehmen des
      Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
      Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
      reinigten Fassung – Mitbestimmungsergän-
      zungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen,
      so muss mindestens eine Frau und mindestens
      ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Be-
      stellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß
      gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.“
   b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
      anteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-

      ben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-

      zahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den
      Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die
      Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss
      klar und verständlich zu begründen. Die Begrün-
      dung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,
      die der Entscheidung zugrunde liegen.“
2. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus
      mehreren Personen besteht, hat das Recht, den
      Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung
      zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, El-
      ternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen
      oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbun-
      denen Pflichten vorübergehend nicht nachkom-
      men kann. Macht ein Vorstandsmitglied von
      diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat
      die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
      1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und
         dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des
         Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-
         terschutzgesetzes genannten Schutzfristen
         zusichern,

      2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines
         Familienangehörigen oder der Krankheit wi-
         derrufen und dabei die Wiederbestellung nach
         einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-
         sprechend dem Verlangen des Vorstandsmit-

         glieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von

         dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn
         ein wichtiger Grund vorliegt.
      In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen
      kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vor-
      standsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zu-
BGBl. 2021, Seite 3323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3323
      sicherung der Wiederbestellung nach einem
      Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen.
      Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit
      bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wie-
      derbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die
      Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vor-
      gabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vor-
      stand aus mindestens zwei Personen zu beste-
      hen hat, gilt während des Zeitraums nach den
      Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese
      Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.
      Ein Unterschreiten der in der Satzung festgeleg-
      ten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist wäh-
      rend des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3
      unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2
      Nummer 1 finden auf Bestellungen während des
      Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine An-
      wendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne
      den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während
      des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-
      sprechend anzuwenden.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
      Wörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der
      Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-
      den der Unternehmen des Bergbaus und der
      Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der
      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
      mer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
      – Montan-Mitbestimmungsgesetz –“ werden
      durch das Wort „Montan-Mitbestimmungsgeset-
      zes“ ersetzt.
3. Nach § 85 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche
   Bestellung.“
4. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „vom 4. Mai 1976
   (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungs-
   gesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Ge-
   setzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
   den Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
   men des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
   genden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten berei-
   nigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsge-
   setz –“ durch ein Komma und die Wörter „des
   Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbe-
   stimmungsergänzungsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 107 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Abs. 2
   und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 2,
   3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

6. § 111 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die bör-
   sennotiert sind oder der Mitbestimmung unterlie-
   gen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und
   im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen
   den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Ge-
   samtgremium beschreiben und bei Angaben in Pro-
   zent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der
   Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand
   die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss
   klar und verständlich zu begründen. Die Begrün-
   dung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,

  die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der
  Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter
  30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils
  erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleich-
  zeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen
  festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger
  als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat be-
  reits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2
  oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vor-
  stand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Be-
  teiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch
  die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.“
7. Vor § 394 wird folgender § 393a eingefügt:

                        „§ 393a
                   Besetzung von
          Organen bei Aktiengesellschaften
         mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
     (1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung
  des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im
  Inland,
  1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
     werden oder
  2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3
     des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile
     zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-
     den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom
     Bund gehalten werden, oder
  3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
     und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur
     Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
     deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
     a) vom Bund gehalten werden oder

     b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
        nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
        in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-
        zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-
        halten werden.
  Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
  gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
  Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
  Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
    (2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteili-
  gung des Bundes gelten

  1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsenno-
     tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-
     gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
     oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,
     wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen
     besteht, sowie

  2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-
     tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-
     gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
     oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.
     (3) Die Länder können die Vorgaben des Absat-
  zes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften
  erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung
  eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In
  diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheits-
  beteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung
  unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahl-
  ordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit
  Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 3324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3324
                       Artikel 8

                   Änderung des

       Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
   „Aktiengesetzes“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015
   geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26l ein-
   gefügt:

                         „§ 26l

             Übergangsvorschrift zum Gesetz
             zur Ergänzung und Änderung der
           Regelungen für die gleichberechtigte
       Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

     (1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach
  § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der
  vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab
  dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner
  oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Be-
  stehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehe-
  nen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt im
  Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktienge-
  setzes.

     (2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktien-
  gesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden
  Fassung finden erstmals auf die Festlegung von

  Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

     (3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und
  Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2
  Nummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich
  werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer
  Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht
  die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus,
  um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze
  mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts
  zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu
  steigern. Bestehende Mandate können bis zu
  ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-
  den.“

                       Artikel 9

                  Änderung des
              SE-Ausführungsgesetzes

  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

                        „Abschnitt 6

                    Sondervorschriften
                bei Beteiligung des Bundes

     § 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-
           ten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.

  b) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 6
     und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7
     und 8.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
     wird angefügt:

     „Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungs-
     organ aus mindestens zwei Personen zu beste-
     hen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84
     Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch
     dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den
     Widerruf eingehalten wäre.“
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Besteht das Leitungsorgan einer börsen-
     notierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus
     derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitneh-
     mervertretern besteht, aus mehr als drei Perso-
     nen, so muss mindestens eine Frau und mindes-
     tens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein.
     Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß ge-
     gen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die
     Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner

     oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022
     zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu
     ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-

     den. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2
     Nummer 1 finden auf Bestellungen während des
     Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des
     Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Be-
     teiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten
     wäre.“

3. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Sind in einer börsennotierten Gesell-
     schaft, deren Verwaltungsrat aus derselben Zahl
     von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern
     besteht, mehr als drei geschäftsführende Direk-
     toren bestellt, so muss mindestens eine Frau und
     mindestens ein Mann geschäftsführender Direk-
     tor sein. Eine Bestellung eines geschäftsführen-
     den Direktors unter Verstoß gegen dieses Betei-
     ligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind
     bei der Bestellung einzelner oder mehrerer ge-
     schäftsführender Direktoren ab dem 1. August
     2022 zu beachten. Bestehende Mandate können
     bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
     werden.“
BGBl. 2021, Seite 3325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3325
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

        „(6) Ein geschäftsführender Direktor hat das

     Recht, den Verwaltungsrat um seine Abberufung

     zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, El-

     ternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen
     oder Krankheit seinen mit der Bestellung ver-
     bundenen Pflichten vorübergehend nicht nach-
     kommen kann und neben ihm mindestens ein
     weiterer geschäftsführender Direktor bestellt ist.
     Macht ein geschäftsführender Direktor von die-
     sem Recht Gebrauch, muss der Verwaltungsrat
     diesen geschäftsführenden Direktor

     1. im Fall des Mutterschutzes abberufen und da-
        bei die Wiederbestellung nach Ablauf des
        Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-
        terschutzgesetzes genannten Schutzfristen
        zusichern,
     2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines
        Familienangehörigen oder der Krankheit ab-
        berufen und dabei die Wiederbestellung nach
        einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-
        sprechend dem Verlangen des geschäftsfüh-

        renden Direktors zusichern; der Verwaltungs-

        rat kann von der Abberufung absehen, wenn
        ein wichtiger Grund vorliegt.
     In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen
     kann der Verwaltungsrat den geschäftsführenden
     Direktor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum
     von bis zu zwölf Monaten abberufen. Das vorge-
     sehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch

     als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung

     bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen

     des Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten
     der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an
     geschäftsführenden Direktoren ist während des
     Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeacht-
     lich. Absatz 1a und § 52a Absatz 2 Nummer 4
     finden auf Bestellungen während des Zeitraums
     nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung,
     wenn das Beteiligungsgebot ohne die Abberu-
     fung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen
     dieses Absatzes kann nicht gemäß Absatz 5
     Satz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbin-
     dung mit § 88 des Aktiengesetzes ist während
     des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-
     sprechend anzuwenden.“

  c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
     sätze 7 bis 10.
4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 einge-
   fügt:
                      „Abschnitt 6
    Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

                         § 52a

                   Besetzung von
             Organen bei Gesellschaften
         mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
     (1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
  ist eine SE mit Sitz im Inland,

  1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
     werden oder

2. die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3
   des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile

   zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-

   den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom

   Bund gehalten werden, oder

3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
   und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur
   Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
   deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

   a) vom Bund gehalten werden oder

   b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
      nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
      in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-
      zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-
      halten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

  (2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des

Bundes gelten

1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-
   tierung und der Zahl der Anteilseigner- und Ar-
   beitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn
   das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen
   besteht,

2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsen-

   notierung und der Zahl der Anteilseigner- und

   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,

3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsen-
   notierung und der Zahl der Anteilseigner- und
   Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie

4. § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsen-
   notierung und der Zahl der Anteilseigner- und
   Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn
   mehr als zwei geschäftsführende Direktoren be-
   stellt sind.

   (3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Num-
mer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsge-
bot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung
einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direk-
toren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Beste-
hende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen
Ende wahrgenommen werden.
   (4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Be-
setzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem
1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu
besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil
zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des
unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden.

  (5) Die Länder können die Regelungen des Ab-
satzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften er-
BGBl. 2021, Seite 3326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3326
  strecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines
  Landes entsprechend Absatz 1 besteht.“
5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Ab-
   schnitte 7 und 8.

                      Artikel 10
                    Änderung des
               Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 6

                     Sondervorschriften
                 bei Beteiligung des Bundes
       § 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-
             ten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.

  b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird die An-

     gabe zu Abschnitt 7.

2. Nach § 36 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-

   gefügt:

  „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-

  anteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben

  und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen

  entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den

  Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Ziel-

  größe Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar
  und verständlich zu begründen. Die Begründung
  muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der
  Entscheidung zugrunde liegen.“

3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den
  Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er
  wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Fa-
  milienangehörigen oder Krankheit seinen mit der
  Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend
  nicht nachkommen kann und mindestens ein weite-
  rer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Ge-
  schäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss
  die Bestellung dieses Geschäftsführers
  1. widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach
     Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2
     des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfris-
     ten zugesichert werden,
  2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Fa-
     milienangehörigen oder der Krankheit widerrufen
     und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeit-
     raum von bis zu drei Monaten entsprechend dem
     Verlangen des Geschäftsführers zugesichert
     werden; von dem Widerruf der Bestellung kann
     abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund
     vorliegt.
  In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann
  die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen
  Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Mo-

  naten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf
  Bestellungen während des Zeitraums nach den Sät-
  zen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteili-
  gungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.“
4. Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:
  „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
  anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben
  und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen
  entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter
  den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt,
  so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu be-
  gründen. Die Begründung muss ausführlich die Er-
  wägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde
  liegen.“
5. Nach § 77 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                      „Abschnitt 6
    Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

                         § 77a

                   Besetzung von
             Organen bei Gesellschaften
         mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
     (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit

  Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaf-

  ten mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,

  1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten

     werden oder

  2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3

     des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile

     zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-

     den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom

     Bund gehalten werden, oder

  3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
     und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur
     Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
     deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

     a) vom Bund gehalten werden oder

     b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
        nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
        in dieser Weise bis zu Gesellschaften fort-
        setzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund
        gehalten werden.
  Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
  gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
  Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
  Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
     (2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
  tung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr
  als zwei Geschäftsführer, muss mindestens ein
  Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Ge-
  schäftsführer ein Mann sein. Eine Bestellung eines
  Geschäftsführers unter Verstoß gegen das Beteili-
  gungsgebot ist nichtig. Gilt das Beteiligungsgebot
  nach Satz 1, entfällt eine Pflicht zur Zielgrößenset-
  zung für die Geschäftsführung.
     (3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
  Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt unabhängig
  von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes,
  des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des
BGBl. 2021, Seite 3327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3327
  Mitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2
  des Aktiengesetzes entsprechend. Eine Pflicht zur
  Zielgrößensetzung besteht insoweit nicht.

     (4) Die Länder können die Vorgaben der Ab-
  sätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf Gesellschaf-
  ten mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen
  eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entspre-
  chend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für
  Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Lan-
  des, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetz-
  lichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbe-
  stimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung

  des Bundes entsprechend.“

6. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

                      Artikel 11

                Änderung des
           GmbHG-Einführungsgesetzes

  Das GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden jeweils nach dem Wort „Haftung“ die
   Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung“
   eingefügt.

2. Folgender § 10 wird angefügt:

                          „§ 10

             Übergangsvorschrift zum Gesetz
             zur Ergänzung und Änderung der
           Regelungen für die gleichberechtigte
       Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

     (1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes be-
  treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
  tung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fas-
  sung finden erstmals auf die Festlegung von Ziel-
  größen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

     (2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2
  des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
  schränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an
  geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei
  der Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäfts-
  führer anzuwenden. Bestehende Mandate können
  bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
  werden.

     (3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und
  Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des
  Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
  schränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an
  geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden
  Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem
  1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu
  besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil

  zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des un-
  terrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
  dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende
  Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
  wahrgenommen werden.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

  „§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-
         zung und Änderung der Regelungen für die
         gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
         Führungspositionen in der Privatwirtschaft
         und im öffentlichen Dienst“.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

     „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
     anteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-
     ben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-
     zahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der
     Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er
     dies klar und verständlich zu begründen. Die Be-
     gründung muss ausführlich die Erwägungen dar-
     legen, die der Entscheidung zugrunde liegen.“

  b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

     „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
     anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben
     und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen
     entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Auf-
     sichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null
     fest, so hat er dies klar und verständlich zu be-
     gründen. Die Begründung muss ausführlich die
     Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zu-
     grunde liegen.“

3. § 168 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4
     Satz 1 und 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015
     geltenden Fassung“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4
     Satz 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 gelten-
     den Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3328
4. Folgender § 174 wird angefügt:

                         „§ 174

                 Übergangsvorschrift zum
           Gesetz zur Ergänzung und Änderung
        der Regelungen für die gleichberechtigte
       Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

     § 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an
  geltenden Fassung findet erstmals auf die Fest-
  legung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 An-
  wendung.“

                      Artikel 13

                   Änderung des

          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015

(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge-

setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 357 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-
         zung und Änderung der Regelungen für die
         gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
         Führungspositionen in der Privatwirtschaft

         und im öffentlichen Dienst“.

2. Folgender § 358 wird angefügt:

                         „§ 358

                 Übergangsvorschrift zum
           Gesetz zur Ergänzung und Änderung
        der Regelungen für die gleichberechtigte
       Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

     § 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
  dung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und
  § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
  dung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der
  jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung
  des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Fest-
  legung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 an-
  zuwenden.“

                      Artikel 14

                  Änderung des
      Gesetzes über die Mitbestimmung der
     Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
   Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
  und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   Dem § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der

Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne
des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des
§ 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung.“

                      Artikel 15

                  Änderung des
           Gesetzes zur Ergänzung des
      Gesetzes über die Mitbestimmung der
     Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
   Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
  und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die

Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus

und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
  nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im

  Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder

  des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die
  Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
     der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März
     2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in
     der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung
     anzuwenden.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 16

                  Änderung der
                 Wahlordnung zum
         Mitbestimmungsergänzungsgesetz

   Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August
2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 4

                    Unternehmen mit
            Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
BGBl. 2021, Seite 3329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3329
  b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
     zu § 104a eingefügt:
     „§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
             tierten Unternehmen“.
  c) Nach der Angabe zu § 104a wird folgende An-
     gabe zu Teil 5 eingefügt:

                           „Teil 5

           Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt:

                          „Teil 4
                   Unternehmen mit
            Mehrheitsbeteiligung des Bundes

                         § 104a

                  Geschlechteranteil in
           nicht börsennotierten Unternehmen
     Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
  heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
  Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-

  satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
  mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
  dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
  börsennotierten Unternehmen entsprechend.“

3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und die Überschrift
   wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 5

         Übergangs- und Schlussvorschriften“.

4. § 107 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 107

                   Übergangsregelung

    Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
  beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-

  geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis

  zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-

  den.“

                      Artikel 17
                   Änderung des
              Mitbestimmungsgesetzes
  Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
  nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
  Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder
  des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die
  Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
     der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März
     2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in

      der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung
      anzuwenden.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 18

                   Änderung der
                Ersten Wahlordnung
             zum Mitbestimmungsgesetz
   Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 3
                     Unternehmen mit
             Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
   b) Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe
      zu § 91a eingefügt:

      „§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotier-
              ten Unternehmen“.

   c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe
      zu Teil 4 eingefügt:
                            „Teil 4

           Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:
                          „Teil 3

                   Unternehmen mit
            Mehrheitsbeteiligung des Bundes

                           § 91a

                  Geschlechteranteil in
           nicht börsennotierten Unternehmen

      Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-

   heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a

   Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-

   satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
   mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
   dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
   börsennotierten Unternehmen entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
4. § 94 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 94

                   Übergangsregelung
     Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
   beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
   geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
   zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“

                       Artikel 19
                   Änderung der
               Zweiten Wahlordnung
             zum Mitbestimmungsgesetz
  Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-
setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015
BGBl. 2021, Seite 3330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3330
(BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 4

                     Unternehmen mit
             Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.

   b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
      zu § 113a eingefügt:
       „§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
               tierten Unternehmen“.
   c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-
      gabe zu Teil 5 eingefügt:
                            „Teil 5

           Übergangs- und Schlussvorschriften“.

2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:

                          „Teil 4

                   Unternehmen mit

            Mehrheitsbeteiligung des Bundes

                          § 113a

                  Geschlechteranteil in
           nicht börsennotierten Unternehmen

      Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
   heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
   Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
   satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
   mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen

   dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei

   börsennotierten Unternehmen entsprechend.“

3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4. § 116 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 116

                   Übergangsregelung

     Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
   beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
   geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
   zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“

                       Artikel 20

                    Änderung der
                Dritten Wahlordnung
             zum Mitbestimmungsgesetz

   Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
                            „Teil 4

                     Unternehmen mit
             Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
   b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
      zu § 113a eingefügt:

      „§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
              tierten Unternehmen“.
   c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-
      gabe zu Teil 5 eingefügt:
                            „Teil 5
           Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
                          „Teil 4
                   Unternehmen mit
            Mehrheitsbeteiligung des Bundes

                          § 113a

                  Geschlechteranteil in
           nicht börsennotierten Unternehmen
      Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-

   heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a

   Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
   satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
   mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
   dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
   börsennotierten Unternehmen entsprechend.“

3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
4. § 116 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 116
                   Übergangsregelung

     Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-

   beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-

   geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
   zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“

                       Artikel 21

                    Änderung des
             Drittelbeteiligungsgesetzes
  Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004
(BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
   beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3
   bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteili-
   gung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
   des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des
   Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
   schränkter Haftung müssen im Fall der Getrennt-
   erfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des
   Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit ei-
   nem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten
   sein.“
BGBl. 2021, Seite 3331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3331
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit
  § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das
  Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen,
  wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern
  unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
  mer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 ent-
  spricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                         „§ 7a

        Nichterreichen des Geschlechteranteils

     (1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung
  mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die
  Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf
  die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5
  nicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterver-
  hältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer
  herzustellen:
  1. in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs,
     neun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den
     Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer je-
     weils mindestens eine Frau und mindestens ein
     Mann vertreten sein;

  2. in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und
     21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsrats-
     mitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens
     zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertre-
     ten sein.

     (2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab-

  satz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewer-

  ber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer un-

  wirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der

  Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist

  und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber

  entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-

  menzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame

  Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze

  werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung

  nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl

  besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.“

4. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
   gefügt:

  „3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Ge-
       schlechter;“.
5. Folgender § 15 wird angefügt:

                         „§ 15

                  Übergangsregelung

    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
  Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022
  abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis
  zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
  den.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
  Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-
  kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

  nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre-
  tung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“

                      Artikel 22

                 Änderung der
    Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
  Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie
   folgt gefasst:

                          „Teil 4
  Schlussbestimmung
  und Übergangsregelung                       50 – 51“.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
     mern 6a bis 6d eingefügt:
     „6a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
          des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
          des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1
          des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
          mit beschränkter Haftung, ob zur Errei-
          chung des Geschlechteranteils nach § 393a
          Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes
          oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
          betreffend die Gesellschaften mit be-
          schränkter Haftung jeweils in Verbindung
          mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes
          für die Wahl die Gesamterfüllung oder die
          Getrennterfüllung gilt;

     6b. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung

         des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1

         des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1

         des Gesetzes betreffend die Gesellschaften

         mit beschränkter Haftung im Fall der Ge-

         samterfüllung die zur Erreichung des Ge-

         schlechteranteils nach § 393a Absatz 2

         Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a

         Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend

         die Gesellschaften mit beschränkter Haf-

         tung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2

         Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforder-
         liche Anzahl an Frauen und Männern im Auf-
         sichtsrat;
     6c. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
         des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
         des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1
         des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
         mit beschränkter Haftung im Fall der Ge-
         trennterfüllung die zur Erreichung des
         Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des
         Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
         Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche
         Anzahl an Frauen und Männern unter den
         Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

     6d. im Fall der Nummer 6c, wenn der Ge-
         schlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des
         Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird,
         dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist
         und der Geschlechteranteil im Wege der ge-
         richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des
BGBl. 2021, Seite 3332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3332
            Aktiengesetzes oder der Nachwahl herge-
            stellt wird;“.
  b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
     eingefügt:

       „11a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
             des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
             des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
             satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
             schaften mit beschränkter Haftung, dass
             das Nachrücken eines Ersatzmitglieds,
             dessen Wahl nach dem 31. März 2022

             erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn da-

             durch der Geschlechteranteil nach § 4
             Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr einge-
             halten würde;“.

3. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b
   eingefügt:
                          „§ 19a

               Ermittlung der Gewählten in
          Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
         des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
     In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des
  Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-
  gesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes be-
  treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
  tung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber
  gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

                          § 19b

               Ermittlung der Gewählten in
          Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
         des Bundes im Fall der Getrennterfüllung

     (1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des
  Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-
  gesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes
  betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-

  tung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Be-

  triebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen

  fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach

  § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96

  Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten

  wurde.

     (2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-
  satz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
  Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten,

  sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stim-

  men erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwen-

  den.

    (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-

  satz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2

  Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht ein-

  gehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, de-

  ren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Ge-

  setzes unwirksam ist.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
     „Nachdem die Stimmen ausgezählt sind“ werden

     durch die Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer ge-
     wählt ist“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unter-
     nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
     Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
     oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend
     die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
     Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zu-
     sätzlich fest,

     1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5

        des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

     2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nicht-
        erreichens des Geschlechteranteils nach § 4
        Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.“

5. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbetei-
  ligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
  des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des
  Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
  schränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung
  der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des
  Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der
  Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
  und 2 zusätzlich
  1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des
     Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
     § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,
     und

  2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-
     ratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im
     Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
     § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu
     besetzen sind.“

6. Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:

     „(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbe-

  teiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1

  des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des

  Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-

  schränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung

  der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Ge-

  setzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zu-
  ständige Wahlvorstand die Adressaten des Absat-
  zes 4 zusätzlich

  1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des

     Nichterreichens des Geschlechteranteils nach

     § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,

     und

  2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-

     ratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im

     Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach

     § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu

     besetzen sind.“

7. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 4

     Schlussbestimmung und Übergangsregelung“.
BGBl. 2021, Seite 3333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3333
8. Folgender § 51 wird angefügt:

                          „§ 51

                   Übergangsregelung

    Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
  beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
  geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
  zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
  den.“

                      Artikel 23
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz eingefügt:

„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und
mindestens einem Mann besetzt sein.“

                      Artikel 24

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-

   fügt:

  „§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der
         hauptamtlichen Vorstände und Geschäfts-
         führungen der Versicherungsträger“.

2. Nach § 35a Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz

   eingefügt:

  „Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens
  einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt
  sein.“

3. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Satz 4
     und 5“ durch die Wörter „Satz 2, 5 und 6“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Geschäftsführung muss mit mindestens
         einer Frau und mit mindestens einem Mann
         besetzt sein.“

     bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das
         Gleiche gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1
         und 2 gelten auch“ ersetzt.

4. Folgender § 133 wird angefügt:

                          „§ 133
               Übergangsvorschrift zur
       Besetzung der hauptamtlichen Vorstände
    und Geschäftsführungen der Versicherungsträger

     Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können
  entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36
  Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende
  wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit
  bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11.
  August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist ein-
  malig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglie-
  der entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.“

                      Artikel 25
         Änderung sonstigen Bundesrechts

   (1) Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3413), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
   satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3
   und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1
   und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-
   satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3
   und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3
   und Absatz 2“ ersetzt.
   (2) In § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die
Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
   (3) In § 32 Absatz 1 der Zahlungsinstituts-Rech-

nungslegungsverordnung vom 2. November 2009

(BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ge-
ändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 340n Absatz 1 Nummer 6“ durch
die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.

   (4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des

Jahresabschlusses        von     Verkehrsunternehmen
vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.

   (5) In § 2b der Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsun-
ternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334),
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter
„§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.

   (6) In § 38 Absatz 1 der Kreditinstituts-Rechnungs-
legungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird
BGBl. 2021, Seite 3334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3334
in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 340n
Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1
Nummer 6“ ersetzt.
   (7) In § 63 der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-
ändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter
„§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
   (8) In § 40 der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-
verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden
ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 341n Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.

   (9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom

22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.

                      Artikel 26

            Berichtswesen; Evaluierung
   (1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit
jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Füh-
rungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und

des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unter-
nehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des
Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungs-
   gesetzes,

2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsge-
   setzes,
3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handels-
   gesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetz-
   buchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes sowie
4. der Beteiligungsbericht des Bundes.

   (2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen die-
ses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an

Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf-

fentlichen Dienst.

                       Artikel 27
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für die gleichberech-
tigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungs-
positionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch
Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, außer Kraft.
BGBl. 2021, Seite 3335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3335

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
               Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 7. August 2021

                            Der Bundespräsident
                                 Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Die Bundesministerin
                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                         Christine Lambrecht

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                         Christine Lambrecht

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Olaf Scholz

                           Der Bundesminister
                     des Innern, für Bau und Heimat
                             Horst Seehofer

                            Der Bundesminister
                        für Wirtschaft und Energie
                              Peter Altmaier

                             Der Bundesminister
                           für Arbeit und Soziales
                                Hubertus Heil

                   Der Bundesminister für Gesundheit
                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 899dfd7dde72dc9e….