Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3311
BGBl. 2021 I S. 3311 · 126.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Ergänzung und Änderung der Regelungen
für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Vom 7. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlver-
ordnung
Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Artikel 11 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
Artikel 16 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetz
Artikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 20 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz
Artikel 21 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-
gesetz
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 26 Berichtswesen; Evaluierung
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und we-
sentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder be-
stimmen kann.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wesentliche Gremien:
a) Gremien, bei denen die Bundesregierung
als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindes-
tens eines Mitglieds zu beschließen oder
zur Kenntnis zu nehmen hat,
b) Gremien, die wegen ihrer besonderen
tatsächlichen, wissenschaftlichen oder
zukunftsrelevanten Bedeutung von den
Institutionen des Bundes nach Nummer 3
als wesentliche Gremien bestimmt worden
sind;“.
b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
wird das Wort „Bund“ durch die Wörter „Institu-
tionen des Bundes“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mit-
glieder, die die Institutionen des Bundes
einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichts-
gremium oder in ein wesentliches Gremium
unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,
berufen, entsenden oder für ein solches Gre-
mium vorschlagen können; ein Mitglied ist
nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter
gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht
für die Mitgliedschaft hat und von diesem
Recht Gebrauch macht.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Besetzung
der Aufsichtsgremien
und der wesentlichen Gremien
(1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens
zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen
unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern
Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten
sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an
Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen
Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei
jedem wesentlichen Gremium haben die Institutio-
nen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine pa-
ritätische Vertretung von Frauen und Männern nach
den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.
(2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und
Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu
ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der
Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines we-
sentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die

Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter beson-
derer Verantwortung der für das jeweilige Gremium
federführenden Institution des Bundes. Droht bei ei-
nem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen
Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett
vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben
des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium
federführende Institution des Bundes unverzüglich
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für
die drohende Unterschreitung sind darzulegen.“
4. § 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Institutionen des Bundes erfassen
jährlich zum 31. Dezember
1. die Aufsichtsgremien und die wesentlichen
Gremien, für die sie federführend zuständig
sind,
2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in
Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmen-
den Mitglieder,
3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der
Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-
ten Gremien bestimmt hat, und
4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3
im Vergleich zum Vorjahr.
(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben
die Institutionen des Bundes die Daten nach Ab-
satz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden.
Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersicht-
licher Form unter Beachtung des Datenschutzes
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im
Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik
zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten
Daten.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbeset-
zungen durch den Bund“ durch die Wörter „vom
Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesgleichstellungsgesetzes
Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
„Unternehmen und“ gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Ausnahmen von der Anwendung“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie
oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Übergangsbestimmung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Frauen und Männer“ durch die Wörter „die
Beschäftigten“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen
nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. De-
zember 2025 zu erreichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „behinderter“ durch
die Wörter „von Frauen mit Behinderungen“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach
§ 3 Nummer 5.
(2) Juristische Personen, an denen der Bund
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können
dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise
für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender
Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig
gefasst werden.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-
oder Leitungsaufgaben“ durch das Wort „Füh-
rungspositionen“ ersetzt.
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge-
fasst:
„9. unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn
ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der
weiblichen und männlichen Beschäftigten
in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent
liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der
weiblichen und männlichen Beschäftigten
sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das
Ungleichgewicht mindestens zwei Personen
beträgt;
10. Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschäftigten, insbesondere solche in
den Führungspositionen, sowie die Leitung
und Personalverwaltung der Dienststelle
haben die Erreichung der Ziele dieses Ge-
setzes zu fördern.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auch bei grundlegenden Änderungen von
Verfahrensabläufen in personellen, organi-
satorischen oder sozialen Angelegenheiten,
insbesondere durch Automatisierung oder
Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses
Gesetzes sicherzustellen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
des Bundes, die Dienstvereinbarungen der
Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge
und Vertragsformulare der Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung
von Frauen und Männern auch sprachlich zum
Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schrift-
verkehr.“
7. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ausnahmen von der Anwendung“.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen
müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist ins-
besondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für
Männer oder nur für Frauen auszuschreiben.
Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein,
dass er alle Geschlechter in gleicher Weise an-
spricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich
unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Be-
werbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, ins-
besondere die Ausschreibungen für die Beset-
zung von Führungspositionen ungeachtet der
Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten,
dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit
besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen,
sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende
dienstliche Belange entgegenstehen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
Männer“ sowie die Wörter „oder der Bewerber“
gestrichen.
9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Satz 2 und 3“
durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind Frauen in einem Bereich unterreprä-
sentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher
Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu
berücksichtigen
1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
2. bei der Einstellung,
3. beim beruflichen Aufstieg,
4. bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschrei-
bungsverfahren vorausgeht, sowie
5. bei der Abordnung und Umsetzung für je-
weils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Aus-
schreibungsverfahren vorausgeht.
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausge-
schlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Inte-
ressen überwiegen, die in der Person eines Mit-
bewerbers liegen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits-
plätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga-
ben“ durch das Wort „Führungspositionen“ er-
setzt.
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Dienstalter“ ein Komma und die Wörter „die Be-
schäftigungsdauer“ eingefügt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Vor-
gesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die
Wörter „in Führungspositionen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ih-
ren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und wäh-
rend ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung,
insbesondere auf den Gebieten des Gleichstel-
lungsrechts und des Rechts des öffentlichen
Dienstes, des Arbeitsrechts sowie des Perso-
nalvertretungs-, Organisations- und des Haus-
haltsrechts, zu geben.“
13. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der
Personalverwaltung, der Beschäftigten in Füh-
rungspositionen sowie der Dienststellenleitung.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
Nummer 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie
und bis wann
1. erreicht werden soll, dass die Führungsposi-
tionen, in denen Frauen bisher unterreprä-
sentiert waren, mit annähernd numerischer
Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt
werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2
zu erreichen,
2. die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen
Bereichen abgebaut werden soll und
3. die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit
der Berufstätigkeit verbessert werden soll
und wie insbesondere Männer motiviert wer-
den sollen, Angebote, die eine solche Verein-
barkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu
nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorga-
ben insbesondere zum Frauen- und Männer-
anteil für jede einzelne Führungsebene festzule-

gen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von
Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren
Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet,
sind die Vorgaben in Absprache mit der für die
Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu
entwickeln.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Num-
mer 2“ gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan
innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Gel-
tungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder
einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in
Textform zur Kenntnis zu geben.“
16. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie
oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Arbeitszeiten und
sonstige Rahmenbedingungen
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sons-
tige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Be-
schäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder
Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit
zwingende dienstliche Belange oder zwingende
betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können
Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Personen einschließlich entspre-
chender Beratungs- und Vermittlungsleistungen
gehören.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
„(1) Die Dienststellen haben den Anträgen
von Beschäftigten mit Familien- oder Pflege-
aufgaben auf familien- oder pflegebedingte
Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu
entsprechen, soweit zwingende dienstliche Be-
lange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch
für Anträge von Beschäftigten in Führungsposi-
tionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-
ten haben die Dienststellen den Beschäftigten
mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Tele-
arbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder
pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeit-
modelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Ab-
satz 1 oder 2 muss in Textform begründet wer-
den.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Wörter „Absätzen 1 bis 3“ werden durch die
Wörter „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
19. In § 18 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird nach dem Wort „sich“ ein Komma ein-
gefügt und werden die Wörter „insbesondere nicht
nachteilig auf die dienstliche“ durch die Wörter
„sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht
nachteilig auf diese“ ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Wahl, Verordnungsermächtigung
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel min-
destens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstel-
lungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für
oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger
als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Ge-
schäftsbereich können abweichend von Absatz 1
Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen
lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäf-
tigten des gesamten Geschäftsbereichs ange-
messen durch eine Gleichstellungsbeauftragte ver-
treten werden.
(3) Gewählt werden
1. in den Dienststellen mit mindestens 100 und
höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienst-
stellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die
eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
eine Stellvertreterin,
2. in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und
höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertre-
terinnen,
3. in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Be-
schäftigten und einem großen Zuständigkeits-
oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder
drei Stellvertreterinnen,
4. in den Verwaltungen mit einem großen Ge-
schäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung
nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Ver-
waltungen, zu denen Dienststellen mit weniger
als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene
Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a) bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten
in allen Dienststellen, die durch eine Gleich-
stellungsbeauftragte vertreten werden, eine
Stellvertreterin,
b) bei insgesamt mindestens 1 500 und höchs-
tens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststel-
len, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte
vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c) bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftig-
ten in allen Dienststellen, die durch eine
Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden,
drei Stellvertreterinnen und
5. in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Be-
schäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet
in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der
allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahl-

berechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-
schäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zu-
lässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienst-
stelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind
bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.“
21. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bestellung
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Be-
schäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleich-
stellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die
Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Be-
schäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder
dem Personalrat noch der Schwerbehindertenver-
tretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungs-
beauftragten keine Kandidatin oder ist nach der
Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die
Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte
aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von
Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es
der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterin-
nen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach
der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt,
so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertre-
terinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauf-
tragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu
bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Be-
schäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19
Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte
gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als
100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstel-
lungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen
und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von
dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungs-
beauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf
Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauf-
tragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht
räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle
nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-
ensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss
Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der
Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen
Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrau-
ensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellen-
den weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellver-
treterin bestellt worden, so soll die Gleichstel-
lungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre
Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine
Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen.
Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungs-
beauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur
zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der
Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.“
22. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Zusammenlegung der Dienststellen“ durch die
Wörter „nach der Zusammenlegung“ ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der
Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie
unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet.
In den obersten Bundesbehörden, in denen die
Personalangelegenheiten, die organisatorischen
Angelegenheiten und die sozialen Angelegen-
heiten in einer Abteilung zusammengefasst sind,
ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Ab-
teilung möglich.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich
mit den Personalangelegenheiten der ihr zuge-
ordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
befassen.“
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Frauen,
die behindert oder“ durch die Wörter „Frauen
mit einer Behinderung oder von Frauen, die“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „obersten Ge-
richts“ durch das Wort „Bundesgerichts“ ersetzt.
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle
des § 19 Absatz 4“ durch die Wörter „In Dienst-
stellen mit mehr als einer nach § 20 Absatz 1
oder 3 bestellten Stellvertreterin“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung auf die nach § 20 Absatz 5 bestellte zweite
Stellvertreterin. Diese darf nur tätig werden,
wenn die Gleichstellungsbeauftragte und die
nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellte Stellvertre-
terin gleichzeitig abwesend sind und sie diese
beiden vertritt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Auswahlver-
fahren“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „oder Sitzungen von Auswahl-
kommissionen“ durch die Wörter „an Sit-
zungen von Auswahlkommissionen oder an
Personalgesprächen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden
das Komma und die Wörter „Nebenstelle
oder des Dienststellenteils“ gestrichen.
26. § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die Einstellung und die Versetzung sowie die
Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten
für jeweils mehr als drei Monate,“.

27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungs-
fall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungs-
tätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als
Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten
zu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben
zur eigenständigen Erledigung aus, so werden
sie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt
entlastet:
1. in Dienststellen mit höchstens 1 499 Be-
schäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1
oder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang
von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Ar-
beitszeit einer Vollzeitkraft,
2. in Dienststellen mit mindestens 1 500 und
höchstens 1 999 Beschäftigten für eine der
beiden Stellvertreterinnen im Umfang von
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft,
3. in Dienststellen mit mindestens 2 000 und
höchstens 2 499 Beschäftigten
a) für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Um-
fang der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
zeit einer Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der Re-
gelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
4. in Dienststellen mit mindestens 2 500 Be-
schäftigten
a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im
Umfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit einer Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-
kraft und für eine weitere Stellvertreterin
im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
5. in denjenigen Dienststellen mit höchstens
1 999 Beschäftigten, die einen großen Zu-
ständigkeitsbereich oder einen komplexen
Aufgabenbereich haben,
a) bei zwei Stellvertreterinnen
aa) für beide Stellvertreterinnen jeweils im
Umfang der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
bb) für eine der beiden Stellvertreterinnen
im Umfang der Regelarbeitszeit einer
Vollzeitkraft,
b) bei drei Stellvertreterinnen
aa) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils
im Umfang der Hälfte der regelmäßi-
gen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
bb) für eine Stellvertreterin im Umfang der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
zeitkraft und für eine weitere Stell-
vertreterin im Umfang der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
zeitkraft,
6. in denjenigen Dienststellen mit mindestens
2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten,
die einen großen Zuständigkeitsbereich oder
einen komplexen Aufgabenbereich haben,
a) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im
Umfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit einer Vollzeitkraft oder
b) für eine Stellvertreterin im Umfang der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-
kraft und für eine weitere Stellvertreterin
im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen
mit einem großen Geschäftsbereich, die von der
Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Ge-
brauch machen, sowie in Verwaltungen, zu
denen Dienststellen mit weniger als 100 Be-
schäftigten gehören, die keine eigene Gleich-
stellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der
Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der
Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftig-
ten entsprechend. Der Umfang der Entlastung
der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sät-
zen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der
Gleichstellungsbeauftragten angerechnet wer-
den.“
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom
18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,“ gestri-
chen.
29. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der
Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die
Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich
formlos in Kenntnis zu setzen. Die Gleichstellungs-
beauftragte kann bei der Abgabe des Votums oder
spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnis-
setzen folgenden Arbeitstages eine Mitteilung der
Gründe für die Nichtbefolgung des Votums verlan-
gen. Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauf-
tragten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Zugang
des Verlangens die Gründe für die Nichtbefolgung
in Textform mitzuteilen.“
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 32
Absatz 3 schriftlich“ durch die Wörter „gemäß
§ 32 Absatz 3 Satz 3 in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
31. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so
kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die
Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungs-
versuch unternehmen. Haben die Gleichstellungs-
beauftragte und die Dienststelle in Textform den
Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungs-
versuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauf-
tragte oder die Dienststelle das Scheitern des

außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform
festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte
innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht
anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende
Wirkung.“
32. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre
die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten
Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen
und Männer nach den folgenden weiteren Krite-
rien:
1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Füh-
rungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf
Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,
4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher
Aufstieg,
5. beruflicher Aufstieg von
a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf
Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben
in Anspruch genommen haben, und
b) Beschäftigten, die eine solche Beurlau-
bung nicht in Anspruch genommen haben,
6. die Zahl von Beschäftigten in Führungsposi-
tionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll-
und Teilzeitbeschäftigung sowie
7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurtei-
lungen im höheren Dienst in den in § 3
Nummer 5 Buchstabe a und b genannten
Dienststellen.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfas-
sen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7
sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten
Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu
erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beach-
tung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf
Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag
„divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende
Anwendung, soweit Informationen dazu vor-
liegen. Die Daten der nachgeordneten Bundes-
behörden sowie des mittelbaren Bundesdiens-
tes sind bis zum 30. September der obersten
Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbe-
hörde zu melden. Die obersten Bundesbehör-
den melden dem Statistischen Bundesamt bis
zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die
zusammengefassten Daten des jeweiligen Ge-
schäftsbereichs sowie die zusammengefassten
Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden
mittelbaren Bundesverwaltung. Bei der Zusam-
menfassung sind die Gruppen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften
der Sozialversicherung die Zweige der Sozial-
versicherung voneinander zu trennen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-
gesetzten- oder Leitungsaufgaben“
durch die Wörter „Führungspositionen
ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“
durch die Wörter „in Führungspositio-
nen ab Ebene der Referatsleitung“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit hierüber Informationen vorliegen,
wird unter Beachtung der datenschutzrecht-
lichen Vorgaben auch die jeweilige Zahl der
Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag
„divers“ oder „keine Angabe“ erfasst.“
c) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik
zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der
Dienststellen und leitet die Gleichstellungs-
statistik den obersten Bundesbehörden zu
und
2. jährlich einen Gleichstellungsindex aus den
nach Absatz 2 erhobenen Daten der obers-
ten Bundesbehörden und veröffentlicht den
Gleichstellungsindex jeweils bis zum 31. De-
zember.“
d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
34. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Bericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der
Bericht legt dar,
1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation
für Personen der einzelnen Geschlechter in den
Dienststellen entwickelt hat,
2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind
und
3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaß-
nahmen einzelner Dienststellen aus.
(2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind
die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten.
Die obersten Bundesbehörden haben durch die
Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der
Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwir-
ken.
(3) An der Erstellung des Gleichstellungsbe-
richts ist der Interministerielle Arbeitskreis der
Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundes-
behörden zu beteiligen.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten.“

35. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsbestimmung
Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021
bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Rege-
lungen für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen an Führungspositionen in der Privatwirt-
schaft und im öffentlichen Dienst weiter.“
Artikel 3
Änderung der
Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Familienname und Vornamen, Organisationsein-
heit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahl-
vorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder
sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen
Dienststellen die Dienststelle und bei Dienst-
stellen mit verschiedenen Dienstorten den
Dienstort,“.
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr
müssen der Familienname und die Vornamen, die
Organisationseinheit, die Funktion sowie bei ge-
meinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die
Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen
Dienstorten der Dienstort angegeben sein.“
3. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienst-
stelle“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ er-
setzt.
4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststelle
und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion“
durch die Wörter „Organisationseinheit, Funktion
sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die
Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen
Dienstorten der Dienstort“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„einlegt“ die Wörter „und diesen Wahlumschlag ver-
schließt“ eingefügt.
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Elektronische Wahl
(1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl
angeordnet, so hat sie die technischen und organi-
satorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhal-
tung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet
ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisa-
torische und technische Maßnahmen sowie durch
Hinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung
der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den
Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der
Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes
fest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das
Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für
den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist.
Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei
der Planung und Durchführung der elektronischen
Wahl.
(3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte,
durch die nach dem Stand der Technik
1. die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin
ausgeschlossen ist,
2. das Abgeben von mehr als einer Stimme durch
dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,
3. das Abgeben einer ungültigen Stimme durch
Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch
Absenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,
4. das Abgeben einer Stimme durch eine Person,
die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifi-
zierung mindestens nach normalem Vertrauens-
niveau ausgeschlossen ist,
5. der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird,
dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne
eingegangen ist,
6. die Wiederholung der Stimmenauszählung mög-
lich ist,
7. die Übertragung der Daten im Zusammenhang
mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Aus-
tausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder
Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind ins-
besondere die Daten
a) für das Wählerinnenverzeichnis oder für das
pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,
b) der einzelnen Stimmen,
c) des Wahlergebnisses und
d) der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die
nicht gewählt haben, und
8. das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und
Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.
(4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen
sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsver-
arbeitung, pseudonymisiert übermittelt werden.
(5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrich-
tung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung
des Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen
Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes
erbringt.
(6) Für die Durchführung der elektronischen Wahl
muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheits-
konzept und ein Notfallkonzept entsprechend dem
festgelegten Schutzbedarf erstellen. Das Informa-
tionssicherheitskonzept hat zu berücksichtigen,
dass Standorte und Funktionsweisen der verwende-
ten Server Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.
(7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik legt die nach dem Stand der Technik
zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien ge-
botenen sicherheitstechnischen Anforderungen an
Wahlprodukte sowie Mindestanforderungen an die
Informationssicherheitskonzepte und die Notfall-
konzepte in einer technischen Richtlinie für elektro-
nische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftrag-
tenwahlverordnung fest. Die Anforderungen sind
nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grund-

schutz zu gliedern. Die technische Richtlinie kann
für bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte
oder einzelne ihrer Komponenten das Vorliegen eines
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik ausgestellten Produktzertifikates vorschrei-
ben.
(8) Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwen-
det werden, die der technischen Richtlinie nach Ab-
satz 7 entsprechen. Die Erfüllung der sicherheits-
technischen Anforderungen muss der Anbieter
dem Wahlvorstand für einen bestimmten Schutz-
bedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine
Zertifizierung nach der technischen Richtlinie nach-
weisen.
(9) Für die Zertifizierung nach der technischen
Richtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die
BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Die Kosten für die Zertifizierung trägt der An-
tragsteller. Für die Höhe der Kosten der Zertifizie-
rung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung.“
7. § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. den Familien- und Vornamen, die Organisations-
einheit, die Funktion der gewählten Gleichstel-
lungsbeauftragten und der gewählten Stell-
vertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in
verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und
bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten
den Dienstort sowie“.
8. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Ver-
fügung,“ das Wort „so“ eingefügt.
9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich
oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Gleichstellungsstatistikverordnung
Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Arti-
kel 71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5
des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle
zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle be-
schäftigten Frauen und Männer nach
1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
getrennt nach
a) Beamtinnen und Beamten sowie Inhabe-
rinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher
Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein
außertarifliches Entgelt erhalten,
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
Mitgliedern der Leitungsorgane mit privat-
rechtlichem Dienstvertrag sowie Inhabe-
rinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher
Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt er-
halten,
c) Auszubildenden sowie
d) Richterinnen und Richtern,
2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäfti-
gung,
3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
getrennt nach
a) unbefristeter Beschäftigung,
b) befristeter Beschäftigung,
4. Bereichen, getrennt nach
a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,
b) Laufbahnen,
c) Berufsausbildungen einschließlich des Vor-
bereitungsdienstes sowie
d) Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene
der Referatsleitung einschließlich der
Stellen und Planstellen Vorsitzender Rich-
terinnen und Vorsitzender Richter,
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung
und Teilzeitbeschäftigung und
5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder
vollständigen Freistellung auf Grund von
Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3
Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungs-
gesetzes.
Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buch-
stabe a und b des Bundesgleichstellungsgeset-
zes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der
Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer
auch nach Anteilen an der höchsten und zweit-
höchsten vergebenen Note der im Erhebungs-
zeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von
Regelbeurteilungen der Beschäftigten des hö-
heren Dienstes, getrennt nach
1. Frauen und Männern,
2. zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftig-
ten Frauen und Männern,
3. zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftig-
ten Frauen und Männern,
4. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-
stichtag eine Führungsposition ab Ebene der
Referatsleitung innehatten, sowie
5. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-
stichtag keine Führungsposition ab Ebene
der Referatsleitung innehatten.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3
Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungs-
gesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember
1. die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichts-
gremien und der wesentlichen Gremien, für
die sie federführend zuständig sind,

2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in
Nummer 1 genannten Gremien bestimmten
Mitglieder,
3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der
Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-
ten Gremien bestimmt hat, und
4. die Veränderungen nach den Nummern 1
bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die
wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.“
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-
oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „Füh-
rungspositionen ab Ebene der Referatsleitung“
ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetz-
ten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter
„in Führungspositionen ab Ebene der Referats-
leitung“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Führungspositionen
Sofern nach dieser Verordnung Führungsposi-
tionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden
sollen, sind die entsprechenden Daten zur besse-
ren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden
Kategorien zu erfassen:
1. Führungspositionen im gehobenen Dienst und
entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene
der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-
gruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarif-
vertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-
gruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden
Entgeltgruppen;
2. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-
sprechend für Tarifbeschäftigte und außertarif-
lich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine
obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der
Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-
gruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarif-
vertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-
gruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem
Entgelt;
3. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-
sprechend für außertariflich Beschäftigte in
obersten Bundesbehörden ab Ebene der Refe-
ratsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe
A 16 oder ab entsprechendem Entgelt.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4.
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem
Statistischen Bundesamt
1. ihre eigenen Daten,
2. die zusammengefassten Daten des jeweiligen
Geschäftsbereichs sowie
3. die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-
aufsicht unterstehenden Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
getrennt nach den Gruppen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften
der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen
der Sozialversicherung.
Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich
oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach
Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Sta-
tistischen Bundesamt.“
6. Der bisherige § 5 wird § 6.
7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den
Anlagen“ durch die Wörter „den §§ 1 und 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 8
Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes
haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die
mit personellen und Organisationsangelegenheiten
betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und
zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.“
9. Der bisherige § 8 wird § 9.
10. Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 289f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird durch die folgen-
den Nummern 4 bis 5a ersetzt:
„4. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absat-
zes 1, die nach § 76 Absatz 4 und § 111 Ab-
satz 5 des Aktiengesetzes verpflichtet sind,
Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen
für deren Erreichung festzulegen und die
Festlegung der Zielgröße Null zu begründen,
die vorgeschriebenen Festlegungen und
Begründungen und die Angabe, ob die fest-
gelegten Zielgrößen während des Bezugs-
zeitraums erreicht worden sind, und, wenn
nicht, Angaben zu den Gründen;
5. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die
nach § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengeset-
zes bei der Besetzung des Aufsichtsrats
jeweils einen Mindestanteil an Frauen und
Männern einzuhalten haben, die Angabe, ob
die Gesellschaft im Bezugszeitraum den
Mindestanteil eingehalten hat, und, wenn
nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsen-
notierten Europäischen Gesellschaften (SE)

tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des
Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Ab-
satz 3 des SE-Ausführungsgesetzes;
5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die
nach § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes
mindestens eine Frau und mindestens einen
Mann als Vorstandsmitglied bestellen müs-
sen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Be-
zugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat,
und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen;
bei börsennotierten Europäischen Gesell-
schaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Ab-
satz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2
oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungs-
gesetzes;“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere Kapitalgesellschaften haben in
ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine
Erklärung zur Unternehmensführung mit den
Festlegungen, Begründungen und Angaben nach
Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen, wenn sie nach
§ 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktien-
gesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung verpflichtet sind, Zielgrößen
für den Frauenanteil und Fristen für deren Errei-
chung festzulegen und die Festlegung der Ziel-
größe Null zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Kapitalgesellschaften, die
nicht zur Aufstellung eines Lageberichts ver-
pflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-
legungen, Begründungen und Angaben des Sat-
zes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der
Gesellschaft zu veröffentlichen. Sie können diese
Pflicht auch durch Offenlegung eines unter
Berücksichtigung von Satz 1 aufgestellten Lage-
berichts erfüllen.“
2. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. bei der Erstellung einer Erklärung zur Unter-
nehmensführung einer Vorschrift des § 289f
Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3a
wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 oder 4, nicht dadurch ausge-
schlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-
dungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5
des Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Ab-
satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung ganz oder zum Teil
unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen
eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit
§ 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausge-
schlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-
dungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5
des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblie-
ben sind.“
3. Dem § 340a Absatz 1b wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat
§ 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“
4. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der
Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-
len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder
des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung
mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a
Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d
oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des
Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-
nanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
oder der Erstellung eines gesonderten nicht-
finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift
des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch
in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des
§ 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit
§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über
den Inhalt des Konzernlageberichts oder des
gesonderten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
§ 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung
mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch aus-
geschlossen, dass die Festlegungen oder Be-
gründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Ab-
satz 5 des Aktiengesetzes, nach § 36 oder § 52
Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung oder nach
§ 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgeset-
zes ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwi-
derhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in
Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen
oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder
§ 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder
zum Teil unterblieben sind.“
5. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der
Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-
len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder
des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung
mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a
Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d
oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des
Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-
nanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
oder der Erstellung eines gesonderten nicht-
finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift
des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch
in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des

§ 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über
den Inhalt des Konzernlageberichts oder
des gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
berichts,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
§ 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlos-
sen, dass die Festlegungen oder Begründungen
nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in
Verbindung mit § 188 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111
Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung
mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, ganz oder zum Teil unterblieben
sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird
eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des
§ 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Num-
mer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Ab-
satz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
ganz oder zum Teil unterblieben sind.“
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender
Achtundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Achtundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Ergänzung und Änderung
der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Artikel 87
Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und
§ 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab
dem 12. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen
zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezem-
ber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotier-
ten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-
gesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-
den der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
– Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Ge-
setz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung – Mitbestimmungsergän-
zungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen,
so muss mindestens eine Frau und mindestens
ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Be-
stellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß
gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
anteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-
ben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-
zahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den
Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die
Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss
klar und verständlich zu begründen. Die Begrün-
dung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,
die der Entscheidung zugrunde liegen.“
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus
mehreren Personen besteht, hat das Recht, den
Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung
zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, El-
ternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen
oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbun-
denen Pflichten vorübergehend nicht nachkom-
men kann. Macht ein Vorstandsmitglied von
diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat
die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und
dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des
Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-
terschutzgesetzes genannten Schutzfristen
zusichern,
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines
Familienangehörigen oder der Krankheit wi-
derrufen und dabei die Wiederbestellung nach
einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-
sprechend dem Verlangen des Vorstandsmit-
glieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von
dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen
kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vor-
standsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zu-

sicherung der Wiederbestellung nach einem
Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen.
Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit
bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wie-
derbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die
Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vor-
gabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vor-
stand aus mindestens zwei Personen zu beste-
hen hat, gilt während des Zeitraums nach den
Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese
Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.
Ein Unterschreiten der in der Satzung festgeleg-
ten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist wäh-
rend des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3
unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2
Nummer 1 finden auf Bestellungen während des
Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine An-
wendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne
den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während
des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-
den der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
– Montan-Mitbestimmungsgesetz –“ werden
durch das Wort „Montan-Mitbestimmungsgeset-
zes“ ersetzt.
3. Nach § 85 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche
Bestellung.“
4. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungs-
gesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Ge-
setzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
men des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
genden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsge-
setz –“ durch ein Komma und die Wörter „des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbe-
stimmungsergänzungsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 107 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 2,
3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
6. § 111 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die bör-
sennotiert sind oder der Mitbestimmung unterlie-
gen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und
im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen
den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Ge-
samtgremium beschreiben und bei Angaben in Pro-
zent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der
Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand
die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss
klar und verständlich zu begründen. Die Begrün-
dung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,
die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der
Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter
30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils
erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleich-
zeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen
festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger
als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat be-
reits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2
oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vor-
stand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Be-
teiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch
die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.“
7. Vor § 394 wird folgender § 393a eingefügt:
„§ 393a
Besetzung von
Organen bei Aktiengesellschaften
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im
Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden oder
2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile
zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-
den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom
Bund gehalten werden, oder
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-
zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-
halten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteili-
gung des Bundes gelten
1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsenno-
tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-
gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,
wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen
besteht, sowie
2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-
tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-
gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.
(3) Die Länder können die Vorgaben des Absat-
zes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften
erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung
eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In
diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheits-
beteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung
unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahl-
ordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“

Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Aktiengesetzes“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015
geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26l ein-
gefügt:
„§ 26l
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Ergänzung und Änderung der
Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach
§ 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der
vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab
dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner
oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Be-
stehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehe-
nen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt im
Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktienge-
setzes.
(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktien-
gesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden
Fassung finden erstmals auf die Festlegung von
Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.
(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und
Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2
Nummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich
werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer
Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht
die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus,
um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze
mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts
zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu
steigern. Bestehende Mandate können bis zu
ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-
den.“
Artikel 9
Änderung des
SE-Ausführungsgesetzes
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften
bei Beteiligung des Bundes
§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-
ten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 6
und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7
und 8.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
„Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungs-
organ aus mindestens zwei Personen zu beste-
hen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84
Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch
dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den
Widerruf eingehalten wäre.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Besteht das Leitungsorgan einer börsen-
notierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus
derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitneh-
mervertretern besteht, aus mehr als drei Perso-
nen, so muss mindestens eine Frau und mindes-
tens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein.
Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß ge-
gen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die
Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner
oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022
zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu
ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-
den. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2
Nummer 1 finden auf Bestellungen während des
Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des
Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Be-
teiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten
wäre.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Sind in einer börsennotierten Gesell-
schaft, deren Verwaltungsrat aus derselben Zahl
von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern
besteht, mehr als drei geschäftsführende Direk-
toren bestellt, so muss mindestens eine Frau und
mindestens ein Mann geschäftsführender Direk-
tor sein. Eine Bestellung eines geschäftsführen-
den Direktors unter Verstoß gegen dieses Betei-
ligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind
bei der Bestellung einzelner oder mehrerer ge-
schäftsführender Direktoren ab dem 1. August
2022 zu beachten. Bestehende Mandate können
bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Ein geschäftsführender Direktor hat das
Recht, den Verwaltungsrat um seine Abberufung
zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, El-
ternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen
oder Krankheit seinen mit der Bestellung ver-
bundenen Pflichten vorübergehend nicht nach-
kommen kann und neben ihm mindestens ein
weiterer geschäftsführender Direktor bestellt ist.
Macht ein geschäftsführender Direktor von die-
sem Recht Gebrauch, muss der Verwaltungsrat
diesen geschäftsführenden Direktor
1. im Fall des Mutterschutzes abberufen und da-
bei die Wiederbestellung nach Ablauf des
Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-
terschutzgesetzes genannten Schutzfristen
zusichern,
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines
Familienangehörigen oder der Krankheit ab-
berufen und dabei die Wiederbestellung nach
einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-
sprechend dem Verlangen des geschäftsfüh-
renden Direktors zusichern; der Verwaltungs-
rat kann von der Abberufung absehen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen
kann der Verwaltungsrat den geschäftsführenden
Direktor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum
von bis zu zwölf Monaten abberufen. Das vorge-
sehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch
als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung
bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen
des Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten
der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an
geschäftsführenden Direktoren ist während des
Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeacht-
lich. Absatz 1a und § 52a Absatz 2 Nummer 4
finden auf Bestellungen während des Zeitraums
nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung,
wenn das Beteiligungsgebot ohne die Abberu-
fung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen
dieses Absatzes kann nicht gemäß Absatz 5
Satz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbin-
dung mit § 88 des Aktiengesetzes ist während
des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
sätze 7 bis 10.
4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 einge-
fügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 52a
Besetzung von
Organen bei Gesellschaften
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
ist eine SE mit Sitz im Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden oder
2. die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile
zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-
den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom
Bund gehalten werden, oder
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-
zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-
halten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des
Bundes gelten
1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-
tierung und der Zahl der Anteilseigner- und Ar-
beitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn
das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen
besteht,
2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsen-
notierung und der Zahl der Anteilseigner- und
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,
3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsen-
notierung und der Zahl der Anteilseigner- und
Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie
4. § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsen-
notierung und der Zahl der Anteilseigner- und
Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn
mehr als zwei geschäftsführende Direktoren be-
stellt sind.
(3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Num-
mer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer
Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsge-
bot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung
einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direk-
toren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Beste-
hende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen
Ende wahrgenommen werden.
(4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Be-
setzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem
1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu
besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil
zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des
unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden.
(5) Die Länder können die Regelungen des Ab-
satzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften er-

strecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines
Landes entsprechend Absatz 1 besteht.“
5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Ab-
schnitte 7 und 8.
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften
bei Beteiligung des Bundes
§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-
ten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird die An-
gabe zu Abschnitt 7.
2. Nach § 36 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
anteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben
und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen
entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den
Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Ziel-
größe Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar
und verständlich zu begründen. Die Begründung
muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der
Entscheidung zugrunde liegen.“
3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den
Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er
wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Fa-
milienangehörigen oder Krankheit seinen mit der
Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend
nicht nachkommen kann und mindestens ein weite-
rer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Ge-
schäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss
die Bestellung dieses Geschäftsführers
1. widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach
Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2
des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfris-
ten zugesichert werden,
2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Fa-
milienangehörigen oder der Krankheit widerrufen
und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeit-
raum von bis zu drei Monaten entsprechend dem
Verlangen des Geschäftsführers zugesichert
werden; von dem Widerruf der Bestellung kann
abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann
die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen
Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Mo-
naten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf
Bestellungen während des Zeitraums nach den Sät-
zen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteili-
gungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.“
4. Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben
und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen
entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter
den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt,
so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu be-
gründen. Die Begründung muss ausführlich die Er-
wägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde
liegen.“
5. Nach § 77 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 77a
Besetzung von
Organen bei Gesellschaften
mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,
1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten
werden oder
2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile
zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-
den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom
Bund gehalten werden, oder
3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur
Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,
deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a) vom Bund gehalten werden oder
b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-
nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen
in dieser Weise bis zu Gesellschaften fort-
setzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund
gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes
gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem
Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des
Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr
als zwei Geschäftsführer, muss mindestens ein
Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Ge-
schäftsführer ein Mann sein. Eine Bestellung eines
Geschäftsführers unter Verstoß gegen das Beteili-
gungsgebot ist nichtig. Gilt das Beteiligungsgebot
nach Satz 1, entfällt eine Pflicht zur Zielgrößenset-
zung für die Geschäftsführung.
(3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt unabhängig
von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes,
des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des

Mitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2
des Aktiengesetzes entsprechend. Eine Pflicht zur
Zielgrößensetzung besteht insoweit nicht.
(4) Die Länder können die Vorgaben der Ab-
sätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen
eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entspre-
chend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für
Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Lan-
des, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetz-
lichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbe-
stimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes entsprechend.“
6. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
Artikel 11
Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Das GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 werden jeweils nach dem Wort „Haftung“ die
Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung“
eingefügt.
2. Folgender § 10 wird angefügt:
„§ 10
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Ergänzung und Änderung der
Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fas-
sung finden erstmals auf die Festlegung von Ziel-
größen ab dem 12. August 2021 Anwendung.
(2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an
geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei
der Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäfts-
führer anzuwenden. Bestehende Mandate können
bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden.
(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und
Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an
geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden
Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem
1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu
besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil
zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des un-
terrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden.“
Artikel 12
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-
zung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
anteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-
ben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-
zahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der
Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er
dies klar und verständlich zu begründen. Die Be-
gründung muss ausführlich die Erwägungen dar-
legen, die der Entscheidung zugrunde liegen.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-
anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben
und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen
entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Auf-
sichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null
fest, so hat er dies klar und verständlich zu be-
gründen. Die Begründung muss ausführlich die
Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zu-
grunde liegen.“
3. § 168 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4
Satz 1 und 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015
geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4
Satz 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 gelten-
den Fassung“ eingefügt.

4. Folgender § 174 wird angefügt:
„§ 174
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Ergänzung und Änderung
der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an
geltenden Fassung findet erstmals auf die Fest-
legung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 An-
wendung.“
Artikel 13
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 357 folgende Angabe eingefügt:
„§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-
zung und Änderung der Regelungen für die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft
und im öffentlichen Dienst“.
2. Folgender § 358 wird angefügt:
„§ 358
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Ergänzung und Änderung
der Regelungen für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und
§ 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der
jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung
des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Fest-
legung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 an-
zuwenden.“
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Dem § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne
des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des
§ 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung.“
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder
des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März
2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in
der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 16
Änderung der
Wahlordnung zum
Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August
2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.

b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
zu § 104a eingefügt:
„§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
tierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 104a wird folgende An-
gabe zu Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 104a
Geschlechteranteil in
nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
börsennotierten Unternehmen entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
4. § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 17
Änderung des
Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-
nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder
des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März
2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in
der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 18
Änderung der
Ersten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe
zu § 91a eingefügt:
„§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotier-
ten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe
zu Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 91a
Geschlechteranteil in
nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
börsennotierten Unternehmen entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
4. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 19
Änderung der
Zweiten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-
setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015

(BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
zu § 113a eingefügt:
„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
tierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-
gabe zu Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 113a
Geschlechteranteil in
nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
börsennotierten Unternehmen entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
4. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 20
Änderung der
Dritten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.
b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe
zu § 113a eingefügt:
„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-
tierten Unternehmen“.
c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-
gabe zu Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Unternehmen mit
Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 113a
Geschlechteranteil in
nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-
heitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a
Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen
dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei
börsennotierten Unternehmen entsprechend.“
3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
4. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 21
Änderung des
Drittelbeteiligungsgesetzes
Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004
(BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3
bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteili-
gung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung müssen im Fall der Getrennt-
erfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit ei-
nem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten
sein.“

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das
Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen,
wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern
unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
mer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 ent-
spricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Nichterreichen des Geschlechteranteils
(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung
mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die
Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf
die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5
nicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterver-
hältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer
herzustellen:
1. in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs,
neun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer je-
weils mindestens eine Frau und mindestens ein
Mann vertreten sein;
2. in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und
21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens
zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertre-
ten sein.
(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab-
satz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewer-
ber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer un-
wirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der
Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist
und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-
menzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame
Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze
werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung
nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.“
4. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Ge-
schlechter;“.
5. Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022
abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-
kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre-
tung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“
Artikel 22
Änderung der
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie
folgt gefasst:
„Teil 4
Schlussbestimmung
und Übergangsregelung 50 – 51“.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 6a bis 6d eingefügt:
„6a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, ob zur Errei-
chung des Geschlechteranteils nach § 393a
Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes
oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung jeweils in Verbindung
mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes
für die Wahl die Gesamterfüllung oder die
Getrennterfüllung gilt;
6b. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung im Fall der Ge-
samterfüllung die zur Erreichung des Ge-
schlechteranteils nach § 393a Absatz 2
Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a
Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforder-
liche Anzahl an Frauen und Männern im Auf-
sichtsrat;
6c. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung im Fall der Ge-
trennterfüllung die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche
Anzahl an Frauen und Männern unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6d. im Fall der Nummer 6c, wenn der Ge-
schlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des
Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird,
dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist
und der Geschlechteranteil im Wege der ge-
richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des

Aktiengesetzes oder der Nachwahl herge-
stellt wird;“.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-
satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, dass
das Nachrücken eines Ersatzmitglieds,
dessen Wahl nach dem 31. März 2022
erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn da-
durch der Geschlechteranteil nach § 4
Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr einge-
halten würde;“.
3. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b
eingefügt:
„§ 19a
Ermittlung der Gewählten in
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des
Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-
gesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 19b
Ermittlung der Gewählten in
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung
des Bundes im Fall der Getrennterfüllung
(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des
Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-
gesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Be-
triebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen
fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96
Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
wurde.
(2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-
satz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten,
sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stim-
men erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwen-
den.
(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-
satz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht ein-
gehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, de-
ren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
„Nachdem die Stimmen ausgezählt sind“ werden
durch die Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer ge-
wählt ist“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unter-
nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im
Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes
oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zu-
sätzlich fest,
1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5
des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nicht-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 4
Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.“
5. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbetei-
ligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung
der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des
Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der
Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
und 2 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,
und
2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-
ratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu
besetzen sind.“
6. Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbe-
teiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1
des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung
der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Ge-
setzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zu-
ständige Wahlvorstand die Adressaten des Absat-
zes 4 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,
und
2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-
ratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu
besetzen sind.“
7. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung“.

8. Folgender § 51 wird angefügt:
„§ 51
Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-
geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis
zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 23
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz eingefügt:
„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und
mindestens einem Mann besetzt sein.“
Artikel 24
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der
hauptamtlichen Vorstände und Geschäfts-
führungen der Versicherungsträger“.
2. Nach § 35a Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens
einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt
sein.“
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Satz 4
und 5“ durch die Wörter „Satz 2, 5 und 6“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Geschäftsführung muss mit mindestens
einer Frau und mit mindestens einem Mann
besetzt sein.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das
Gleiche gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1
und 2 gelten auch“ ersetzt.
4. Folgender § 133 wird angefügt:
„§ 133
Übergangsvorschrift zur
Besetzung der hauptamtlichen Vorstände
und Geschäftsführungen der Versicherungsträger
Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können
entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36
Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit
bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11.
August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist ein-
malig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglie-
der entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.“
Artikel 25
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3413), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3
und Absatz 2“ ersetzt.
(2) In § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die
Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(3) In § 32 Absatz 1 der Zahlungsinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung vom 2. November 2009
(BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ge-
ändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 340n Absatz 1 Nummer 6“ durch
die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des
Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.
(5) In § 2b der Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsun-
ternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334),
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter
„§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(6) In § 38 Absatz 1 der Kreditinstituts-Rechnungs-
legungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird

in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 340n
Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1
Nummer 6“ ersetzt.
(7) In § 63 der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-
ändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter
„§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(8) In § 40 der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-
verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden
ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 341n Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
(9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom
22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.
Artikel 26
Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit
jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Füh-
rungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und
des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unter-
nehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des
Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungs-
gesetzes,
2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsge-
setzes,
3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handels-
gesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetz-
buchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes sowie
4. der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen die-
ses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf-
fentlichen Dienst.
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für die gleichberech-
tigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungs-
positionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch
Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 899dfd7dde72dc9e….