Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BGH, 27.01.2015 – II ZB 7/14Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 4
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- LG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 3-05 O 64/22Grenzüberschreitende Verschmelzung: Verteilung der Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmervertreter auf unterschiedliche Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 1 MgVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2022 – 1 HK O 6156/21
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 – 1 HK O 1796/20
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
30 Entscheidungen zu § 75 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.