Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 75 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BGH, 27.01.2015 – II ZB 7/14Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 4
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- LG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 3-05 O 64/22Grenzüberschreitende Verschmelzung: Verteilung der Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmervertreter auf unterschiedliche Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 1 MgVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2022 – 1 HK O 6156/21
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 – 1 HK O 1796/20
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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