§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 3 U 113/22
- OLG Köln, 16.03.2017 – 18 U 226/13
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 5 U 207/21
- BGH, 14.05.2007 – II ZR 48/06Insolvenzreife der Gesellschaft: Keine Erstattungspflicht des organschaftlichen Vertreters bei Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2013 – I-17 U 51/12
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 U 49/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-1 (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-2 (2) (weggefallen)