Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-1 (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 91 § 93