§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-1 (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/92#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 92 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.03.2017 – 18 U 226/13
- BGH, 14.05.2007 – II ZR 48/06Insolvenzreife der Gesellschaft: Keine Erstattungspflicht des organschaftlichen Vertreters bei Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2013 – I-17 U 51/12
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 280/07Aktienrecht: Geltung des Zahlungsverbots ab Eintritt der Insolvenzreife; Pflichten und Schadensersatzhaftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife der Gesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 20.09.2010 – II ZR 78/09Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden der Insolvenzgläubiger durch Verletzung der Überwachungspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife - DOBERLUGZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 U 49/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 92 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 92 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.