Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 369/00
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 364/00Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 11/01Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2002 – II ZR 363/00Zitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 57i GmbHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57i#abs-1 (1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57i#abs-2 (2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57i#abs-3 (3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57i#abs-4 (4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.