§ 38 Prüfung durch das Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2006 – II ZR 176/05Zitiert von 10
- OLG Hamm, 26.06.2006 – 15 W 213/05
- BSG, 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 RZitiert von 19
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
- BGH, 15.04.2024 – II ZR 82/23Feststellung der Aktionärseigenschaft an Aktiengesellschaft; Erwerb von Rechten an Gesellschaft aus Bodensatz der Wertpapierbereinigung
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- KG, 12.10.2015 – 22 W 77/15Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R(Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Eintragung im Handelsregister am Stichtag 6.11.2003 - wirksame Bestellung - Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 - Beschränkung des Gerichts auf die wesentlichen Entscheidungsgründe)Zitiert von 9
15 Entscheidungen zu § 38 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/38#abs-1 (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/38#abs-2 (2) Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/38#abs-3 (3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/38#abs-4 (4) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit