Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 09.01.1979 – 5 StR 785/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 785/78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

willi L B aus He, geboren am ED 19253 in ci,

wegen Vergehens gegen das Aktiengesetz

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Januar 1979 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.Juli 1977 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall III der Anklageschrift vom 14.August 1975) verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird der Angeklagte freigesprochen; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

2. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 399 Abs.1 AktG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt ist; die vom Landgericht gewährte Zahlungserleichterung bleibt bestehen.

Gründe§

I 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe (UA S.4 ff) stellt das Landgericht fest, daß sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befand, als er es unterließ, in die Anmeldung der Gesellschaft (§ 36 AktG), den Gründungsbericht (§ 32 AktG) und den Bericht über die Gründungsprüfung (§ 34 Abs.2 AktG) einen Hinweis auf eine beabsichtigte Sachüibernahme aufzunehmen. Der Tatrichter hält diesen Verbotsirrtum für vermeidbar.

a) Bevor die Anmeldungserklärung am 9. Januar 1969 unterschrieben wurde, hatte der Notar, dessen Kenntnis von

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dem maßgeblichen Sachverhalt das Landgericht nicht ausschließen kann (UA S.8), erklärt, die Anmeldung könne unterzeichnet werden, es sei alles in Ordnung (UA S.6-7); der Angeklagte hatte diesem Hinweis des Notars vertraut (UA S.21). Seine Ansicht, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war, stützt das Landgericht hier allein darauf, daß der Notar "nach den Angaben Willi Ip" (des Angeklagten) gesagt hatte, die Einzahlung des Aktienkapitals und der anschließende Verkauf des Anlagevermögens und des Warenbestandes sei der "elegantere Weg" (UA S.8,22). Das reicht hier nicht aus. Abgesehen davon, daß dieser belastend gewertete Umstand in den Urteilsgründen nicht als eigene Feststellung des Tatrichters erscheint, gibt es keinen Erfahrungssatz, nach dem die Bemerkung eines amtierenden Notars, es handele sich um den "eleganteren Weg", auf eine Gesetzwidrigkeit hinweist.

b) Der Verbotsirrtum, dem der Angeklagte nach den Feststellungen bei seiner Mitwirkung an dem Gründungsbericht vom 16. Januar 1969 und dem Gründungsprüfungsbericht vom selben Tage erlegen ist, beruht auf denselben Umständen wie der Irrtum bei der Anmeldung der Gesellschaft. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums gilt daher dasselbe wie für jenen Irrtum: Da der Angeklagte aus den Äußerungen des Notars entnehmen durfte, daß es sich um eine "Bargründung" handele (UA S.22), kann ihm auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, daß er sich nicht weiter erkundigt hat, ob bei Sachgründungen zusätzliche Angaben in den Gründungsbericht und den Bericht über die Gründungsprüfung aufzunehmen sind.

2. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei seiner Mitwirkung am Gründungsprüfungsbericht nicht nur wesentliche Umstände verschwiegen, sondern auch durch falsche Angaben gegen § 399 Abs.1 AktG verstoßen habe (UA S.26), wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Feststellung, daß der Angeklagte einen Gründungsprüfungsbericht

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mitunterschrieben hat, in dem von einer Prüfung des Gründungshergangs die Rede ist, reicht hier nicht aus, um einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschrift darzutun.

3. Da, auch mit Rücksicht auf die seit Anfang 1969 verstrichene Zeit, weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat im Fall II 1 der Urteilsgründe in der Sache selbst.

II. Soweit sie die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft, ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die hier verhängte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen, daß die wegfallende Einzelstrafe einen Einfluß auf die verbleibende Strafe gehabt hat.

Herrmann Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte