§ 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
Stand: 10.06.2019
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 49 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
- BGH, 29.05.2000 – II ZR 118/98Zitiert von 11
- OLG Schleswig, 26.03.2007 – 5 W 8/07Zitiert von 1
- LG Bonn, 26.06.2000 – 37 Qs 19 + 20 / 00
- OLG Hamm, 21.10.1998 – 25 U 95/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 49 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.