§ 311 Schranken des Einflusses
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-1 (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-2 (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-3 (3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 311 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.11.2007 – 82 O 214/06Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.04.2006 – 18 U 90/05Zitiert von 5
- BGH, 01.12.2008 – II ZR 102/07Aktienrecht: Gewährung eines unbesicherten upstream-Darlehens an die Mehrheitsaktionärin als kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Köln, 15.01.2009 – 18 U 205/07Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2011 – II ZR 141/09Freistellungsanspruch der AG bei Einlagenrückgewähr an den Altaktionär durch Übernahme des Prospekthaftungsrisikos bei der Platzierung von Altaktien ohne Haftungsfreistellung; Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens bei Veranlassung der Platzierung von Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich - Dritter BörsengangZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 20 W 3/13Aktienrecht: Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-Out; Auswirkung steuerlicher Nachteile aus einer vorangegangenen Umwandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- KG, 24.09.2025 – 2 U 106/23
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 311 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 311 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.