§ 311 Schranken des Einflusses
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.11.2007 – 82 O 214/06Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.04.2006 – 18 U 90/05Zitiert von 5
- BGH, 01.12.2008 – II ZR 102/07Aktienrecht: Gewährung eines unbesicherten upstream-Darlehens an die Mehrheitsaktionärin als kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OLG Köln, 15.01.2009 – 18 U 205/07Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2011 – II ZR 141/09Freistellungsanspruch der AG bei Einlagenrückgewähr an den Altaktionär durch Übernahme des Prospekthaftungsrisikos bei der Platzierung von Altaktien ohne Haftungsfreistellung; Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens bei Veranlassung der Platzierung von Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich - Dritter BörsengangZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 20 W 3/13Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- KG, 24.09.2025 – 2 U 106/23
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
69 Entscheidungen zu § 311 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-1 (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-2 (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311#abs-3 (3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.