§ 311 Schranken des Einflusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/311?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 311 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 311 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.