§ 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 – 16a U 197/19Zitiert von 6
- BGH, 30.06.2020 – II ZR 8/19Aktienrecht: Anfechtbarkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; konzernrechtliche Haftungsansprüche als ErsatzansprücheZitiert von 7
- BGH, 17.09.2024 – II ZR 221/22Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften Bestellung eines besonderen VertretersZitiert von 1
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 335/11Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft; Voraussetzungen der Haftung des Hintermanns und Nachweis des Prospektfehlers für die AnlageentscheidungZitiert von 25
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 74
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.06.2019 – 20 U 1/16
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 – 11 U 35/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2010 – 5 U 205/07
9 Entscheidungen zu § 310 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-2 (2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-3 (3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-4 (4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.