Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-2 (2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-3 (3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/310#abs-4 (4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

§ 309 § 311